Rechtsschutzmaßnahmen des Schuldners

Exkurs ZPO II 5: Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners

Grundsätzlich muss der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch, den der Gläubiger gegen ihn geltend macht, im Erkenntnisverfahren erheben. Letztmöglicher Zeitpunkt ist dabei der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a Satz 1 ZPO). Erst im Anschluss entstehende Einwendungen, bspw. die Erfüllung des Anspruchs, hindern seine Verurteilung und die Vollstreckungsfähigkeit des Titels nicht. In diesem Fall hat der Schuldner jedoch die Möglichkeit, mit der Vollstreckungsabwehrklage - auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet - nach § 767 ZPO die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen.

  • Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage.

  • Ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht, das das Urteil erlassen hat (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO).

  • Richtiger Beklagter ist der im Titel bezeichnete Gläubiger. Gegen den ursprünglichen Gläubiger kann die Klage gerichtet werden, wenn dieser noch im Besitz einer Ausfertigung des Titels ist und die Vollstreckung angekündigt hat.

  • Der Klageantrag lautet:

Es wird beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom … für unzulässig zu erklären.

  • Der Schuldner muss eine materielle Einwendung gegen den Titel erheben wollen. Geht es ihm dagegen um formelle Einwendungen gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung (bspw. Pfändung einer unpfändbaren Sache), ist nicht die Vollstreckungsabwehrklage, sondern die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf.

  • Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage liegt nicht vor, wenn

  • der Schuldner effektivere Möglichkeiten hat, seine Einwendungen vorzubringen (bereits eingelegter Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid, bereits eingelegte Berufung)

Handelt sich bei dem Titel um einen gerichtlichen Vergleich, ist die Vollstreckungsabwehrklage nur dann zulässig, wenn die Parteien über dessen Auslegung streiten oder der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen geltend macht, die erst nach Abschluss des Vergleichs entstanden sind (z.B. Erfüllung, Aufrechnung). Geht es dagegen um die Unwirksamkeit des Vergleichs (z.B. Form), muss das Erkenntnisverfahren fortgesetzt werden.

  • die Zwangsvollstreckung endgültig beendet oder vom Gläubiger nicht mehr beabsichtigt ist.

  • Die Klage ist begründet, wenn die geltend gemachten Einwendungen bestehen und nicht präkludiert sind.

  • Eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Einwendungen erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Erkenntnisverfahren entstanden sind.

  • Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis des Schuldners an, es genügt das objektive Bestehen der Forderung zu einem früheren Zeitpunkt.

  • Hat der Schuldner ein Gestaltungsrecht ausgeübt, ist es nach einer Ansicht allein entscheidend, dass er dies nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung getan hat. Die h.M. folgt dem allerdings nur für die Ausübung verbraucherschützender Widerrufsrechte und stellt ansonsten auf den Zeitpunkt ab, in dem die Gestaltungslage erstmals bestand. Andernfalls werde der Eintritt der materiellen Rechtskraft des Urteils in zeitlicher Hinsicht unnötig verzögert.

  • Auf einen gerichtlichen Vergleich ist § 767 Abs. 2 ZPO naturgemäß nicht anwendbar.

  • Maßgeblicher Zeitpunkt für Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist dessen Zustellung (§ 796 Abs. 2 ZPO).

  • Nach § 767 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner mit allen Einwendungen präkludiert, die er in einer früheren Vollstreckungsabwehrklage hätte geltend machen können.

  • Gibt das Gericht der Klage statt, lautet der Tenor des Urteils:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil … wird für unzulässig erklärt.“


  1. Hierzu Exkurs ZPO I 14

  2. BGH VII ZR 351/03