Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht

Überblick - Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht

Der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht wird durch verschiedene Verfahren der ZPO gewährleistet. Dieser Exkurs befasst sich mit den fünf wichtigsten Verfahrens beim Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht.

I. Erinnerung, § 766 ZPO

Zunächst wird der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht durch die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gewährleistet. Bei der Erinnerung geht es um formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme, also um die Art und Weise der Vollstreckung Beispiel: Es wird nachts vollstreckt. 

II. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Weiterhin umfasst der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht auch die Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage gennant, vgl. § 767 ZPO. Dort macht der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend. Beispiel: Der Kläger gibt an, bereits erfüllt zu haben. 

III. Dirttwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Ferner bezieht sich der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht auch auf die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO. Hier behauptet der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht. Dies betrifft insbesondere das Eigentum. Beispielsfall: A hat gegen B eine titulierte Forderung und schickt den Gerichtsvollzieher zu B. Dort vollstreckt der Gerichtsvollzieher in ein Fahrzeug, das B von einem Freund geliehen hat. Dem Gerichtsvollzieher ist das egal, da er bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen nur die Gewahrsamslage prüft. Der Freund kann sein Eigentum jedoch im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend machen und so Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht genießen. 

IV. Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

Darüber hinaus existiert als Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO. Dort geht es um formelle Einwendungen. Im Unterschied zur Erinnerung richten sich die Einwendungen nicht gegen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Beispiel: Entscheidung über eine Erinnerung. 

V. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

Zuletzt sieht der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht die Klage auf vorzugsweise Befriedigung vor, vgl. § 805 ZPO. Hier geht es um Pfandrechte. Wenn man ein Pfandrecht an der Sache hat, in die vollstreckt wird, kann die Vollstreckung zwar nicht verhindert werden. Aber der Betroffene kann als erster in der Schlange derer stehen, die aus dem erzielten Erlös befriedigt werden.

 

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