Rechtsquellen im Arbeitsrecht

Überblick - Rechtsquellen im Arbeitsrecht

Es existieren unterschiedliche Rechtsquellen im Arbeitsrecht. Bei den Rechtsquellen im Arbeitsrecht muss man die Rangfolge der Rechtsquellen und die Konkurrenzen der Rechtsquellen im Arbeitsrecht kennen.

I. Rangfolge

Die Rangfolge der Rechtsquellen im Arbeitsrecht lautet wie folgt: An erster Stelle steht das Europarecht. Darauf folgt das Grundgesetz. Unter dem Grundgesetz stehen die nicht dispositiven Regelungen des einfachen Rechts. Zuletzt folgt das dispositive einfache Recht. Das nicht dispositive einfache Recht ist Teil der Rechtsquellen im Arbeitsrecht und ist nicht anders gestaltbar durch Vereinbarung. Zu dieser Art der Rechtsquellen im Arbeitsrecht gehört der Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen und der einfache Arbeitsvertrag. Der Tarifvertrag ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts und hat Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zum Gegenstand. Diese Tarifverträge gelten betriebsübergreifend und können alles regeln, was Inhalt eines Arbeitsvertrages sein kann. Beispiele: Arbeitszeiten, Vergütung. Betriebsvereinbarungen gelten nur zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eines bestimmten Betriebes. Beispiel: Vereinbarung über die Betriebskantine. Der einzelne Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen und ist auch Teil der Rechtsquellen im Arbeitsrecht, und zwar des nicht dispositiven einfachen Rechts. Am Ende der Rangfolge der Rechtsquellen im Arbeitsrecht steht das dispositive einfache Recht. Dies sind die Regelungen des BGB, die abbedungen werden können.

II. Konkurrenzen

Im Rahmen der Konkurrenzen der Rechtsquellen im Arbeitsrecht gelten verschiedene Regelungen. Zum einen gilt der Grundsatz des lex superior derogat legi inferiori. Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige Gesetz. Beispiel: Der Tarifvertrag steht in den Rechtsquellen höher als das dispositive einfache Recht. Ferner gilt im Rahmen der Konkurrenzen der Rechtsquellen im Arbeitsrecht auch der Grundsatz lex specialis derogat legi generali. Wenn es eine spezieller Regelung gibt, verdrängt diese die allgemeine Regelung. Ferner findet in den Rechtsquellen im Arbeitsrecht ein spezielles Günstigkeitsprinzip Anwendung. § 4 III Tarifvertragsgesetz bestimmt, dass abweichende Regelungen im Verhältnis zum Tarifvertrag nur dann zulässig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als der tarifvertragliche Regelung. Eine ungünstigere Regelung ist hingegen nicht zulässig.  

 

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