(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Im Rahmen der Ordnungspflichtigkeit stellt sich auch die Frage nach der Rechtsnachfolge in Ordnungsverfügungen. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und stirbt kurz darauf. Nun stellt sich die Frage, ob sein Rechtsnachfolger R das Haus abreißen muss. Die Rechtsnachfolge in Ordnungsverfügungen setzt zwei Dinge voraus, den Übergangstatbestand und die Übergangsfähigkeit.
Ein Beispiel für einen Übergangstatbestand ist die Gesamtrechtsnachfolge im Todesfalle des § 1922 BGB. Nicht erfasst ist dagegen der Fall der Einzelrechtsnachfolge, beispielsweise die Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum nach den §§ 929 ff., 873, 925 BGB. Beispiel: Wird A Adressat einer Abrissverfügung und verkauft sodann sein Haus, so soll er es nicht in der Hand haben, die Verpflichtung zum Abriss mit dem Verkauf an jemand anderen zu übertragen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Pflichten nicht disponibel sind.
Ob auch die Übergangsfähigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob die Pflicht höchstpersönlich ist oder nicht. Ist die Pflicht nicht höchstpersönlich, so geht sie auf den Rechtsnachfolger über. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Zudem wird ihm angedroht, dass sein Haus abgerissen werde, wenn er nicht alsbald der Abrissverfügung nachkomme. Nun stirbt A. Es stellt sich somit die Frage, ob die Maßnahmen, die gegenüber A ergangen sind, auf seinen Rechtsnachfolger übergehen. Hierzu ist anzumerken, dass die Androhung des Zwangsmittels nicht auf den Rechtsnachfolger des A übergeht, da ihr ein höchstpersönlicher Hinweis- und Beugecharakter innewohnt. Ob die Abrissverfügung auf den Rechtsnachfolger übergeht, hängt hingegen davon ab, ob der A Zustands- oder Verhaltensstörer war.
Zustandsstörer ist der Eigentümer der Sache, von der die Gefahr ausgeht. Im obigen Fall ist der A Eigentümer des Hauses. Trotz seines Todes verbleibt die Verfügung gewissermaßen an dem Haus, da die Verfügung objektgebunden ist. Damit geht eine Verfügung, die an die Zustandsverantwortlichkeit eines Rechtsvorgängers anknüpft, ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger über. Der R muss somit der Verfügung nachkommen; eine neue Verfügung gerichtet gegen den R ist nicht erforderlich. Auch wenn der R nun Eigentümer des Hauses ist und damit selbst Adressat einer Verfügung werden könnte, ist es für die Behörde einfacher, wenn die bereits erlassene Abrissverfügung nunmehr automatisch auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gilt.
Ist der Rechtsvorgänger hingegen Verhaltensstörer, könnte der Gedanke entstehen, dass die Verfügung, die an dieses Verhalten anknüpft, höchstpersönlich ist. Dem ist jedoch nicht so. Auch hier liegt Übergangsfähigkeit vor, sofern das abgeforderte Verhalten vertretbar und damit nicht höchstpersönlich ist. Mithin wird nicht auf das Verhalten abgestellt, welches die Verfügung ausgelöst hat, sondern auf das Verhalten, das erforderlich ist, um die Störung zu beseitigen. Beispiel: Begeht A eine Straftat und verstirbt im Gefängnis während der Verbüßung seiner Haftstrafe, so muss sein Rechtsnachfolger natürlich nicht die Haftstraße des A absitzen. Denn die Strafe knüpft an die individuelle Vorwerfbarkeit an und verfügt daher über einen höchstpersönlichen Charakter. Im öffentlichen Recht steht hingegen die Effektivität der Gefahrenabwehr im Mittelpunkt, sodass der Verfügung gegen den Verhaltensstörer kein Strafcharakter innewohnt. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Verhaltensstörer effektiv die Gefahr beseitigen kann. Aus diesem Grund ist die Verhaltensstörerschaft per se nicht höchstpersönlich. Allerdings gibt es Fälle, in denen das abgeforderte Verhalten höchstpersönlich ist und die Verfügung aus diesem Grund nicht übergehen kann. Beispiel: A wird Adressat einer Verfügung, in welcher er aufgefordert wird, bestimmte Informationen preiszugeben, die nur A selbst kennt. Nun stirbt A. Da R die Informationen nicht hat, kann die Verfügung auch nicht auf ihn übergehen. Der Abriss eines Hauses kann hingegen auch durch den Rechtsnachfolger vorgenommen werden, sodass eine solche Verfügung mangels höchstpersönlicher Pflicht unproblematisch übergehen kann.
Beachte: Es gibt Sondervorschriften, welche die Übergangsfähigkeit ausdrücklich regeln, wie zum Beispiel § 4 III BBodSchG. Dort ist geregelt, dass auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers eine Altlast beseitigen muss.
Zu beachten ist ferner, dass der Fall der Rechtsnachfolge in Ordnungsverfügungen abzugrenzen ist von der Rechtsnachfolge in die Ordnungspflichtigkeit. Die Rechtsnachfolge in Ordnungsverfügungen betrifft die Frage, ob der Rechtsnachfolger einer Verfügung Folge leisten muss, die gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangen ist. Die Rechtsnachfolge in die Ordnungspflichtigkeit betrifft hingegen die Frage, ob die Ordnungspflichtigkeit im Todesfall, ohne dass bereits eine Verfügung ergangen ist, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Beispiel: A hat ein Haus, das schief steht. Er ist, wenn er es selbst gebaut hat, nicht nur Zustandsstörer, sondern auch Verhaltensstörer. A stirbt. Nun stellt sich die Frage, ob sein Rechtsnachfolger gewissermaßen die Ordnungspflichtigkeit des A erbt. Dies ist zu verneinen, denn die Pflichtigkeit als solche ist sehr wohl höchstpersönlich. Zudem ist eine solche Konstruktion nicht erforderlich, da der Rechtsnachfolger ohne weiteres originär als Zustandsstörer ordnungspflichtig wird.