Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts, §§ 1204 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts, §§ 1204 ff. BGB
Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb bestellt der A dem B ein Pfandrecht an seiner Tuba, zu deren Klang der A üblicherweise den Affen tanzen lässt, um Almosen zu erhalten.
I. Zu sichernde Forderung, § 1204 BGB
Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts setzt zunächst eine zu sichernde Forderung voraus, mit deren Prüfung zwingend zu beginnen ist. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb ist mithin davon abhängig, dass die gesicherte Forderung besteht, § 1204 BGB. Damit ist das Pfandrecht wie die Bürgschaft oder die Hypothek ein akzessorisches Sicherungsrecht. Im Beispielsfall ist die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 488 I 2 BGB die zu sichernde Forderung.
II. Einigung, § 1205 BGB
Weiterhin verlangt ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts gemäß § 1205 BGB eine Einigung mit dem Inhalt, dass ein Pfandrecht bestellt wird.
III. Übergabe, § 1205 BGB
Dort ist auch geregelt, dass ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts eine Übergabe der Pfandsache erfordert. Dies ist der Nachteil des Pfandrechts, da dieses als Faustpfand übergeben werden muss. Für den obigen Fall bedeutet dies, dass der A dem B die Tuba tatsächlich auch übergeben muss. Das bedeutet, dass A den Affen nicht weiter tanzen lassen und damit auch keine Einnahmen erzielen kann, während B schlimmstenfalls einen Raum anmieten muss, um die Tuba zu horten. In der Praxis ist der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Pfandrechts im Wesentlichen von der Sicherungsübereignung abgelöst worden. Diese Sicherungsübereignung wird auch besitzloses Pfandrecht genannt und führt zu einer Übereignung der Sache an den Sicherungsnehmer, während der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer der Sache bleibt.
IV. Einigsein
Ferner fordert ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts nach den §§ 1204 ff. BGB auch das Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe.
V. Berechtigung
Zuletzt setzt ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts die Berechtigung des Bestellers voraus. Berechtigter ist – wie üblich - der Eigentümer, sofern er keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt, oder der verfügungsberechtigte Nichteigentümer. Im Falle der Nichtberechtigung gibt es die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Pfandrechts gemäß § 1207 BGB, der auf die §§ 932 ff. BGB entsprechend verweist. Beispielsfall: Wie oben, nur dass A nicht Eigentümer der Tuba ist, die er an B verpfändet hat, sondern C. Hat C dem A die Tuba geliehen, dann kann B auch zu Lasten des wahren Eigentümers ein Pfandrecht an der Tuba erwerben, sofern er gutgläubig ist. Wer sogar den gutgläubigen Erwerb des Eigentums akzeptiert, muss auch den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts hinnehmen.