Rechtsfolgen der Tat, §§ 38 ff. StGB

Überblick - Rechtsfolgen der Tat, §§ 38 ff. StGB

Die Rechtsfolgen der Tat sind in den §§ 38 ff. StGB geregelt. Die Rechtsfolgen der Tat werden auch als strafrechtliche Sanktionen bezeichnet. Im Rahmen der Rechtsfolgen der Tat erfolgt eine Dreiteilung. Zum einen betreffen die Rechtsfolgen der Tat die Strafe. Zum anderen umfassen die Rechtsfolgen der Tat auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB. Dies wird auch als Zweispurigkeit der Rechtsfolgen der Tat bezeichnet. Als dritter Extrapunkt tritt neben diese Zweispurigkeit der Rechtsfolgen der Tat der Verfall, der immer das Tatobjekt betrifft (Beispiel: Illegal angebautes Marihuana), und die Einziehung, welche immer das Tatmittel betrifft (Beispiel: Messer als Tatwaffe), vgl. §§ 73, 74 StGB.

I. Strafe, §§ 38 ff. StGB

Im Rahmen der Rechtsfolgen der Tat ist bei dem Punkt „Strafe“ zwischen den Strafarten, den Nebenfolgen und der Strafzumessung zu differenzieren.

1. Strafzumessung

Die Strafzumessung als Bereich der Rechtsfolgen der Tat wird in einem gesonderten Exkurs behandelt.

2. Nebenfolgen

Den Nebenfolgen als Teil der Rechtsfolgen der Tat kommt eine nur geringe Klausurrelevanz zu, vgl. die §§ 45 ff., 165, 200 StGB.

3. Strafarten

Die Strafarten unterteilen sich wiederum in die Hauptstrafe, die Nebenstrafe und den Strafarrest.

a. Strafarrest für Soldaten, § 9 WStGB

Der Strafarrest gilt nach § 9 Wehrstrafgesetz für Soldaten.

b) Nebenstrafe

Als Nebenstrafe kommt nur das Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht.

c) Hauptstrafe

Die Hauptstrafe ist bei den Rechtsfolgen der Tat in Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu unterteilen.

aa) Freiheitsstrafe, §§ 38, 39 StGB

(1) Lebenslange Freiheitsstrafe, § 38 I StGB

Im Rahmen der Freiheitsstrafe existiert die lebenslange Freiheitsstrafe, vgl. § 38 I StGB. Sie gilt unter anderem für die folgenden Delikte: Mord, Raub mit Todesfolge, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge und den in § 6 Völkerstrafgesetzbuch geregelten Völkermord.

(2) Zeitige Freiheitsstrafe, §§ 38 II, 39 StGB

Die zeitige Freiheitsstrafe ist in den §§ 38 II und 39 StGB geregelt und beträgt mindestens einen Monat sowie höchstens 15 Jahre.

bb) Geldstrafe, §§ 40-42 StGB

Die Geldstrafe ist im Rahmen der Rechtsfolgen der Tat in den §§ 40 bis 42 StGB geregelt.

II. Maßregeln der Besserung unf Sicherung, §§ 61 ff. StGB

Zuletzt sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung als Teil der Zweispurigkeit der Rechtsfolgen der Tat in den §§ 61 ff. StGB geregelt. Hier existieren drei klausurrelevante Maßnahmen.

1. Psychatrisches Krankenhaus, § 63 StGB

Zum einen besteht nach § 63 StGB die Möglichkeit der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus. Beispiel: Kann jemand mangels Schuld nicht bestraft werden, erscheint diese Person dennoch gefährlich, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

2. Sicherungsverwahrung, §§ 66 ff. StGB

Zum anderen ist in den §§ 66 bis 66b StGB die Sicherungsverwahrung geregelt, die für die Zeit nach der Strafe angeordnet wird, wenn der Täter besonders gefährlich erscheint.

3. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 ff. StGB

Letztlich kann nach den §§ 69 ff. StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgenommen werden.

III. Verfall, §§ 73 ff. StGB und Einziehung, §§ 74 ff. StGB

 

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