Rechtsfolgen der Tat, §§ 38 ff. StGB
Überblick - Rechtsfolgen der Tat, §§ 38 ff. StGB
Die Rechtsfolgen der Tat sind in den §§ 38 ff. StGB geregelt. Die Rechtsfolgen der Tat werden auch als strafrechtliche Sanktionen bezeichnet. Im Rahmen der Rechtsfolgen der Tat erfolgt eine Dreiteilung. Zum einen betreffen die Rechtsfolgen der Tat die Strafe. Zum anderen umfassen die Rechtsfolgen der Tat auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB. Dies wird auch als Zweispurigkeit der Rechtsfolgen der Tat bezeichnet. Als dritter Extrapunkt tritt neben diese Zweispurigkeit der Rechtsfolgen der Tat der Verfall, der immer das Tatobjekt betrifft (Beispiel: Illegal angebautes Marihuana), und die Einziehung, welche immer das Tatmittel betrifft (Beispiel: Messer als Tatwaffe), vgl. §§ 73, 74 StGB.
I. Strafe, §§ 38 ff. StGB
Im Rahmen der Rechtsfolgen der Tat ist bei dem Punkt „Strafe“ zwischen den Strafarten, den Nebenfolgen und der Strafzumessung zu differenzieren.
1. Strafzumessung
Die Strafzumessung als Bereich der Rechtsfolgen der Tat wird in einem gesonderten Exkurs behandelt.
2. Nebenfolgen
Den Nebenfolgen als Teil der Rechtsfolgen der Tat kommt eine nur geringe Klausurrelevanz zu, vgl. die §§ 45 ff., 165, 200 StGB.
3. Strafarten
Die Strafarten unterteilen sich wiederum in die Hauptstrafe, die Nebenstrafe und den Strafarrest.
a. Strafarrest für Soldaten, § 9 WStGB
Der Strafarrest gilt nach § 9 Wehrstrafgesetz für Soldaten.
b) Nebenstrafe
Als Nebenstrafe kommt nur das Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht.
c) Hauptstrafe
Die Hauptstrafe ist bei den Rechtsfolgen der Tat in Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu unterteilen.
aa) Freiheitsstrafe, §§ 38, 39 StGB
(1) Lebenslange Freiheitsstrafe, § 38 I StGB
Im Rahmen der Freiheitsstrafe existiert die lebenslange Freiheitsstrafe, vgl. § 38 I StGB. Sie gilt unter anderem für die folgenden Delikte: Mord, Raub mit Todesfolge, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge und den in § 6 Völkerstrafgesetzbuch geregelten Völkermord.
(2) Zeitige Freiheitsstrafe, §§ 38 II, 39 StGB
Die zeitige Freiheitsstrafe ist in den §§ 38 II und 39 StGB geregelt und beträgt mindestens einen Monat sowie höchstens 15 Jahre.
bb) Geldstrafe, §§ 40-42 StGB
Die Geldstrafe ist im Rahmen der Rechtsfolgen der Tat in den §§ 40 bis 42 StGB geregelt.
II. Maßregeln der Besserung unf Sicherung, §§ 61 ff. StGB
Zuletzt sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung als Teil der Zweispurigkeit der Rechtsfolgen der Tat in den §§ 61 ff. StGB geregelt. Hier existieren drei klausurrelevante Maßnahmen.
1. Psychatrisches Krankenhaus, § 63 StGB
Zum einen besteht nach § 63 StGB die Möglichkeit der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus. Beispiel: Kann jemand mangels Schuld nicht bestraft werden, erscheint diese Person dennoch gefährlich, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
2. Sicherungsverwahrung, §§ 66 ff. StGB
Zum anderen ist in den §§ 66 bis 66b StGB die Sicherungsverwahrung geregelt, die für die Zeit nach der Strafe angeordnet wird, wenn der Täter besonders gefährlich erscheint.
3. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 ff. StGB
Letztlich kann nach den §§ 69 ff. StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgenommen werden.
III. Verfall, §§ 73 ff. StGB und Einziehung, §§ 74 ff. StGB