Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen

Überblick - Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen

Im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen ist zwischen zwei Arten von Zwangsmaßnahmen zu differenzieren. Die Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen unterscheiden sich bei der Untersuchungshaft und den sonstigen Zwangsmaßnahmen.

I. Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft

Im Rahmen der Untersuchungshaft sind zwei Rechtsbehelfe möglich, die Haftprüfung und die Haftbeschwerde. Gemäß § 117 II StPO können nicht beide Rechtsbehelfe gleichzeitig eingelegt werden. Diese Rechtsbehelfe können jedoch hintereinander geltend gemacht werden.

1. Haftprüfung, § 117 I StPO

Die Haftprüfung als Teil der Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen ist in § 117 I StPO geregelt. Zuständig hierfür ist das Gericht, welches den Haftbefehl erlassen hat, vgl. § 126 StPO. Im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen ist es insbesondere dann sinnvoll die Haftprüfung einzulegen, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden. Hat die Haftprüfung als Teil der Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg, kann Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden. Die weitere Beschwerde ist nach § 310 I Nr. 1 StPO zulässig.

2. Haftbeschwerde, § 304 StPO

Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen beinhalten im Rahmen der Untersuchungshaft auch die Haftbeschwerde, vgl. § 304 StPO. Zuständig ist nach § 306 I, II StPO das nächsthöhere Gericht. Die Haftbeschwerde, welche die Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen erfasst, ist dann sinnvoll, wenn keine neuen Tatsachen vorliegen, sondern wenn man rechtlich argumentieren möchte, also Rechtsanwendungsfehler rügt. Hiergegen ist wiederum die weitere Beschwerde möglich.

II. Rechtsbehelfe gegen sonstige Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsbehelfe gegen sonstige Zwangsmaßnahmen hängen davon ab, wer die Zwangsmaßnahme angeordnet hat.

1. Angeordnet durch Richter oder Gericht, § 304 StPO (analog)

Erfolgte die Anordnung durch den Richter (Beispiel: Wohnungsdurchsuchung) oder durch das Gericht (Beispiel: Beschlagnahme, Überwachung der Telekommunikation) ist die Beschwerde als Teil der Rechtsbehelfe gegen sonstige Zwangsmaßnahmen nach § 304 StPO statthaft. In Erledigungsfällen – beispielsweise hat die Durchsuchung schon stattgefunden – und in den Fällen, in welchen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmaßnahmen gerügt werden soll, ist bei Anordnung durch einen Richter oder das Gericht § 304 StPO analog einschlägig.

2. Angeordnet durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen, § 98 II 2 StPO (analog)

Werden Zwangsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen angeordnet, ist  § 98 II 2 StPO für die Beschlagnahme der richtige Rechtsbehelf. Für alle anderen Zwangsmaßnahmen wird diese Norm analog angewendet. Dies ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der über Art. 19 IV GG auch für die sonstigen Zwangsmaßnahmen gilt. Erfolgte die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen greift in Erledigungsfällen § 98 II 2 StPO analog. Zu beachten ist jedoch der Sonderfall des § 101 VII 2 StPO. Unabhängig davon, wer die Zwangsmaßnahmen angeordnet hat, ist in Erledigungsfällen für diese Rechtsbehelfe ein Feststellungsinteresse erforderlich. Hierbei sind drei Fallgruppen anerkannt: Der schwerwiegende Grundrechtseingriff, die Wiederholungsgefahr und das Rehabilitationsinteresse.

 

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