Rechtsakte der EU

Überblick - Rechtsakte der EU

Die Rechtsakte der EU können in Primärrecht und Sekundärrecht unterteilt werden.

I. Primärrecht

Das Primärrecht ist das Recht der Verträge (EUV, AEUV). Problematisch ist hier die unmittelbare Anwendbarkeit der Verträge. Es stellt sich somit die Frage, ob ein nationaler Rechtsanwender unmittelbar den EUV oder den AEUV anwenden und auslegen darf oder ob hierfür auf europäischer Ebene zunächst eine Stelle zwischengeschaltet werden muss.

II. Sekundärrecht

Das Sekundärrecht ist in Art. 288 AEUV geregelt und wird auch als „Recht aufgrund der Verträge“ bezeichnet. Das Sekundärrecht regelt die Rechtsakte, welche die Organe aufgrund des AEUV erlassen können. Art. 288 AEUV sieht fünf Rechtsakte vor: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.

1. Verordnungen

Teil der Rechtsakte der EU sind zunächst die Verordnungen. Dies sind unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltende Rechtsnormen. Die Verordnungen als Teil der Rechtsakte der EU bedürfen mithin keiner Umsetzung in nationales Recht.

2. Richtlinien

Die Rechtsakte der EU erfassen weiterhin auch Richtlinien. Dies sind lediglich Rechtsetzungsgebote an die Mitgliedsstaaten, den jeweiligen Inhalt der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Beispiel: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.  Das bedeutet, dass die Vorschriften der Gewährleistung insbesondere im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs im BGB in nationales Recht umgesetzte Richtlinien sind. Bestehen Zweifel bei der Auslegung dieser Normen, ist eine europarechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsakte der EU vorzunehmen. An dieser Stelle der Rechtsakte der EU kann sich das Problem der unmittelbaren Wirkung vor Umsetzung der Richtlinie stellen. Dies betrifft den Fall, dass ein Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzt. Dann stellt sich die Frage ob die Richtlinie als Teil der Rechtsakte der EU in irgendeiner Form eine Vorwirkung erzeugt.

3. Beschluss

Weiterhin umfassen die Rechtsakte der EU auch Beschlüsse. Ein Beschluss ist eine verbindliche Einzelfallentscheidung und kann mit einem Verwaltungsakt verglichen werden. Ein solcher Beschluss kann erlassen werden, wenn der AEUV dies vorsieht. Beispiel: Art. 108 II AEUV. Dieser betrifft Beihilfen, die mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind.

4. Empfehlungen

Empfehlungen und Stellungnahmen sind auch Rechtsakte der EU. Sie sind jedoch unverbindlich und daher nicht klausurrelevant.

5. Stellungnahmen

 

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