Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Aufbau der Prüfung - Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes spielt im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage eine wichtige Rolle. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes wird in drei Schritten geprüft. 

I. Ermächtigungsgrundlage

Zunächst setzt die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Dieses Erfordernis folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob auch im Rahmen der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Ergeht ein Verwaltungsakt im Rahmen der Eingriffsverwaltung – beispielsweise eine Abrissverfügung, die in Art. 14 GG eingreift – ist eine Ermächtigungsgrundlage stets erforderlich. Bei deren Auswahl der Ermächtigungsgrundlage folgt man dem Spezialitätsgrundsatz. Bevor auf eine Generalklausel zurückgegriffen wird, ist somit zuerst die Überlegung anzustellen, ob speziellere Vorschriften eingreifen. Wenn der Fall Veranlassung dazu gibt, ist an dieser Stelle die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen. 

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Weiterhin ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes die formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes werden Zuständigkeit, Verfahren und Form erörtert.

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage ab.

2. Verfahren

Im Bereich des Verfahrens wird regelmäßig die Anhörung nach § 28 VwVfG geprüft. Denn bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen.

3. Form

Weiterhin ist in der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes die Form zu prüfen. Hier gilt gemäß § 37 II VwVfG der Grundsatz der Formfreiheit. Es gibt somit kein allgemeines Schriftformgebot. Ein Verwaltungsakt kann daher auch mündlich ergehen, wenn keine spezielleren Vorschriften existieren. Beispiel: A steht vor einem brennenden Haus. Hier genügt es, wenn der Polizist den A mündlich auffordert, sich zu entfernen. Entscheidet sich die Behörde jedoch für die Schriftform, gilt nach § 39 I VwVfG ein Begründungserfordernis. 

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Zuletzt ist die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen.

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes setzt zunächst eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Es ist folglich zunächst die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen. Diese hängen von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage ab. Oft wird an dieser Stelle eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale erforderlich sein (Wortlaut, Systematik etc.). Liegen die Voraussetzungen vor, ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auf die Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage einzugehen.

2. Rechtsfolge

Rechtsfolge kann eine gebundene Entscheidung oder ein Ermessen sein. Eine gebundene Entscheidung gibt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine zwingende Rechtsfolge vor. Sie ist an folgenden Formulierungen zu erkennen: „Ist“, „muss“, „hat zu“. Liegt bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes eine Ermessensentscheidung als Rechtsfolge vor, muss anschließend erörtert werden, ob Ermessensfehler vorliegen. Zu erkennen ist das Ermessen an Formulierungen wie „kann“ oder „darf“. Verwendet eine Ermächtigungsgrundlage den Begriff „soll“, begründet dies eine Regelverpflichtung mit der Möglichkeit, in atypischen Fällen anders zu entscheiden.
 

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