Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT
Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
I. Ermächtigungsgrundlage
- Das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage bei belastenden Verwaltungsakten folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG.
- Problem: Leistungsverwaltung
- aA: Ermächtigungsgrundlage erforderlich
- hM (einschließlich Rspr.): Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ausreichend; Arg.: Praktikabilität, Vorrang des Gesetzes ausreichend
- Auswahl der Ermächtigungsgrundlage nach dem Spezialitätsprinzip. Beispiel: VersG ist vor der polizeirechtlichen Generalklausel heranzuziehen.
- Ggf. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Kann auch am Ende geprüft werden)
II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
- Grundsatz: Bei belastenden VA ist eine Anhörung erforderlich, § 28 I VwVfG
- Ausnahme: Entbehrlichkeit, § 28 II VwVfG
- Heilungsmöglichkeit nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG. Dies geschieht in der Regel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens, weil der Bürger nachträglich seine Einwendungen vorbringen kann und damit der Zweck der Anhörung nachträglich erreicht wird.
3. Form
- Grundsatz der Formfreiheit, § 37 II VwVfG
- Bei schriftlichen VA besteht Begründungspflicht, § 39 I VwVfG
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
- Ggf. Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale
2. Rechtsfolge
a) Gebundene Entscheidung
- Gebundene Entscheidungen erkennt man an der Formulierung „ist“ oder „muss“.
- Bei gebundener Entscheidung endet die Prüfung in der Regel an dieser Stelle.
b) Ermessensentscheidung
- Ermessensnormen erkennt man an der Formulierung „kann“ oder „darf“.
- Bei Ermessensnormen muss in der Regel noch geprüft werden, ob die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Ermessensfehler sind:
aa) Ermessensunterschreitung / - nichtgebrauch
- Die Behörde macht von einem eingeräumten Ermessen keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch. Beispiel: Behörde verkennt, dass eine Norm überhaupt ein Ermessen einräumt.
bb) Ermessensfehlgebrauch
- Die Behörde lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten. Beispiel: Der Beamte erteilt eine Baugenehmigung aus alter Freundschaft.
cc) Ermessensüberschreitung
- Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die von der Norm nicht gedeckt ist, insbesondere Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Kann auch ausgegliedert und nach Ermessen geprüft werden).