Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
1. Examen/SR/AT 2
Prüfungsschema: Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
I. Notstandslage
1. Gefahr
- Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
2. Gegenwärtigkeit der Gefahr
- Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Gefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
- Auch bei Dauergefahren möglich. Beispiel: „Haustyrann“
II. Notstandshandlung
1. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung)
2. Interessenabwägung
- Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
3. Angemessenheit, § 34 S. 2 StGB
- Bedeutung der Angemessenheit bei:
- Eingriffen in den essentiellen Kern der Grundrechte des Einzelnen
- Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme für den Täter; Beispiel: Berufsspezifische Gefahren (Polizisten, Feuerwehrleute)
III. Notstandswille (Rettungswille/subjektives Rechtfertigungselement)