Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

1. Examen/SR/AT 2

Prüfungsschema: Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

 

I. Notstandslage

1. Gefahr

  • Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

2. Gegenwärtigkeit der Gefahr

  • Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Gefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
  • Auch bei Dauergefahren möglich. Beispiel: „Haustyrann“

II. Notstandshandlung

1. Erforderlichkeit

a) Geeignetheit

b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung)

2. Interessenabwägung

  • Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.

3. Angemessenheit, § 34 S. 2 StGB

  • Bedeutung der Angemessenheit bei:
  • Eingriffen in den essentiellen Kern der Grundrechte des Einzelnen
  • Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme für den Täter; Beispiel: Berufsspezifische Gefahren (Polizisten, Feuerwehrleute)

III. Notstandswille (Rettungswille/subjektives Rechtfertigungselement)