Rechtfertigende Einwilligung

Aufbau der Prüfung - Rechtfertigende Einwilligung

Die rechtfertigende Einwilligung ist nicht ausdrücklich geregelt und hat im Wesentlichen 6 bis 7 Voraussetzungen.

1. Disponibilität

Zunächst setzt die rechtfertigende Einwilligung die Disponibilität des Rechtsguts voraus. Hier ist die Frage zu stellen, ob über das Rechtsgut überhaupt verfügt werden kann. Dies ist bei Tatbeständen, welche die Allgemeinheit schützen (Beispiel: §§ 306 ff., 315 ff. StGB) nicht möglich. Ebenso ist eine rechtfertigende Einwilligung mangels Disponibilität des Rechtsguts grundsätzlich auch bei Tötungsdelikten ausgeschlossen. In diesen Fällen ist jedoch gegebenenfalls das gesondert erörterte Problem der Sterbehilfe zu erörtern.

2. Dispositionsbefugnis

Weiterhin verlangt die rechtfertigende Einwilligung eine Dispositionsbefugnis. Es ist somit zu klären, ob derjenige, den es unmittelbar betrifft, einwilligen kann. Beispielsweise kann bei einer Körperverletzung nur der Inhaber des Rechtsguts – oder dessen gesetzlicher Vertreter (Bsp. Eltern des Kindes) – einwilligen.

3. Einwilligungsfähigkeit

Zudem muss für eine rechtfertigende Einwilligung die Einwilligungsfähigkeit gegeben sein. Der Einwilligende muss insofern die Tragweite seiner Entscheidung überblicken können. Nach herrschender Meinung ist eine bestimmte Altersgrenze nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, wie schwerwiegend der Eingriff und wie verstandesreif der jeweilige Mensch ist.

4. Einwilligungserklärung vor der Tat

Ferner fordert die rechtfertigende Einwilligung eine Einwilligungserklärung, die bereits vor der Tat erteilt worden sein muss.

5. Keine Willensmängel

Überdies dürfen keine Willensmängel bei Erteilung der Erklärung vorgelegen haben. Beispiel für Willensmängel: Der Betroffene wurde getäuscht oder bedroht.

6. Keine Sittenwidrgkeit

Darüber hinaus ist nur in Fällen von Körperverletzungsdelikten die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 228 StGB zu prüfen.

7. Kenntnis

Zuletzt sind die Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung nur erfüllt, wenn das Handeln aufgrund und in Kenntnis der Einwilligung erfolgt (subjektives Rechtfertigungselement).

 

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