Rechtfertigende Einwilligung

1. Examen/SR/AT 2

Prüfungsschema: Rechtfertigende Einwilligung

 

I. Disponibilität des geschützten Rechtsguts

  • Nicht bei Tatbeständen, die die Allgemeinheit schützen. Beispiel: §§ 306a ff., 315 ff. StGB.
  • Nicht bei Tötungsdelikten
  • Sonderfall: Sterbehilfe

1. Grundsatz: Keine Disponibilität des Rechtsguts

2. Ausnahme: Behandlungsabbruch

a) Lebensbedrohliche Erkrankung

  • Sterbehilfe ist somit nur gestattet, wenn eine Person so schwer erkrankt ist, dass aus medizinischer Sicht der Tod nicht mehr zu verhindern ist oder eine Person von lebenserhaltenen Maßnahmen abhängig ist. Beispiel: Jemand befindet sich seit Jahren im Koma.

b) Tathandlung

  • Aktive Sterbehilfe. Beispiel: Schlauchdurchtrennung
  • Passive Sterbehilfe. Beispiel: Einstellung der Ernährung
  • Indirekte Sterbehilfe. Beispiel: Geben hochdosierter Schmerzmittel

c) Durch Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten

d) Entspricht dem Willen des Getöteten gem. §§ 1901a ff. BGB

e) Wille des Täters i.S.v. d) zu handeln

II. Dispositionsbefugnis des Einwilligenden

  • Zu klären ist, ob derjenige, den es unmittelbar betrifft, einwilligen kann. Beispiel: Bei einer Körperverletzung kann nur der Inhaber des Rechtsguts – oder dessen gesetzlicher Vertreter (Bsp. Eltern des Kindes) – einwilligen.

III. Einwilligungsfähigkeit

  • Der Zustimmende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
  • Sonst: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • Bestimmtes Alter nicht erforderlich (ghM)

IV. Einwilligungserklärung vor der Tat

  • Muss bereits vor der Tat erteilt worden sein.

V.  Keine Willensmängel

  • Beispiel: Täuschung, Drohung

VI. Keine Sittenwidrigkeit

  • Nur bei Körperverletzungsdelikten prüfen.

VII. Kenntnis von der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement)

  • Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben.