Raub mit Todesfolge, §§ 249, 251 StGB
Aubau der Prüfung - Raub mit Todesfolge - §§ 249, 251 StGB
Der Raub mit Todesfolge ist in den §§ 249, 251 StGB geregelt. Der Aufbau ist wie üblich dreistufig.
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand, § 249 StGB
Der Raub mit Todesfolge setzt im Tatbestand zunächst die Erfüllung des Grundtatbestandes nach § 249 StGB voraus.
2. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB
Daran schließt sich beim Raub mit Todesfolge die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB an. Diese ist wie jedes erfolgsqualifizierte Delikt aufgebaut.
a) Tod
Der Raub mit Todesfolge verlangt beim Eintritt der schweren Folge den Tod des Opfers.
b) Kausalität
Weiterhin müssen auch im Rahmen des § 251 StGB die Kausalität zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge gegeben sein.
c) Gefahrspezifischer Zusammenhang
Zudem muss der gefahrspezifische Zusammenhang vorliegen.
d) Leichtfertigkeit bezüglich des Todes
In subjektiver Hinsicht fordert der Raub mit Todesfolge Leichtfertigkeit im Hinblick auf die schwere Folge. Dies bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Der Eintritt der schweren Folge muss sich für den Täter also geradezu aufdrängen.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt folgt die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten.
III. Schuld