Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Aufbau der Prüfung - Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Der räuberische Diebstahl ist in § 252 StGB geregelt. Auch hier ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Vortat (bei einem Diebstahl)
Der räuberische Diebstahl setzt im Tatbestand zunächst eine Vortat voraus („bei einem Diebstahl“). Der Diebstahl muss dabei vollendet, darf aber nicht beendet sein. Nur in diesem kleinen Zeitfenster kann der räuberische Diebstahl vorliegen. Vollendet ist die Tat mit Wegnahme, beendet ist sie mit endgültiger Sicherung der Beute. Für die Vortat i.S.d. § 252 StGB genügt jede Art von Diebstahl. Es kann sich somit um einen einfachen Diebstahl, einen schweren Diebstahl, eine Qualifikation des Diebstahls aber auch um einen Raub handeln.
2. Auf frischer Tat betroffen
Weiterhin verlangt der räuberische Diebstahl ein Betreffen auf frischer Tat.
a) Frische Tat
Eine frische Tat i.S.d. § 252 StGB liegt vor, wenn der Täter bei oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen wird.
b) Betreffen
Wann ein Betreffen vorliegt ist im Einzelnen streitig. Insbesondere kann sich hier der problematische Fall stellen, in welchem der Täter dem Opfer durch schnelles Zuschlagen zuvorkommt.
3. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Ferner liegt der räuberische Diebstahl nur dann vor, wenn der der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzt (vgl. § 249 StGB).
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert der räuberische Diebstahl zum einen Vorsatz.
5. Beutesicherungsabsicht
Zum anderen eine Beutesicherungsabsicht. Letzteres bedeutet, dass der Täter gerade handelt, um sich im Besitz der Beute zu halten. Eine solche Beutesicherungsabsicht liegt folglich nicht vor, wenn der Täter nur seine nackte Haut retten oder der Ergreifung zuvorkommen will.
(6. Qualifikation, §§ 250, 251 StGB)
Über den Wortlaut des § 252 StGB - „wird gleich einem Räuber bestraft“ - können auch die Vorschriften des Raubes (§§ 250, 251 StGB) zur Anwendung gelangen.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weiteren Besonderheiten an.
III. Schuld