Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

1. Examen/SR/BT 1

Prüfungsschema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

 

I. Tatbestand

1. Vortat („bei einem Diebstahl“)

  • Diebstahl vollendet (mit Wegnahme), aber noch nicht beendet (mit endgültiger Sicherung der Beute).
  • Jede Art von Diebstahl, einschließlich Qualifikationen. Beispiel: Raub.

2. Auf frischer Tat betroffen

a) Frische Tat

  • Frische der Tat liegt vor, wenn der Täter bei oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in diesen unmittelbarer Nähe wahrgenommen wird.

b) Betreffen

  • Problem: Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen
  • aA: (-); Arg.: Wortsinn; Art. 103 II GG
  • hM: (+); Arg.: Identischer Unrechtsgehalt

c) Qualifizierte Nötigungsmittel

  • Wie bei § 249 StGB.

d) Vorsatz

e) Beutesicherungsabsicht

  • Beutesicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter gerade handelt, um sich im Besitz der Beute zu halten.
  • Nicht: bloßes Retten der eigenen Haut.

f) Gegebenenfalls Qualifikation, §§ 250, 251 StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

 

 

 

 

 

 

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