Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
I. Tatbestand
1. Vortat („bei einem Diebstahl“)
- Diebstahl vollendet (mit Wegnahme), aber noch nicht beendet (mit endgültiger Sicherung der Beute).
- Jede Art von Diebstahl, einschließlich Qualifikationen. Beispiel: Raub.
2. Auf frischer Tat betroffen
a) Frische Tat
- Frische der Tat liegt vor, wenn der Täter bei oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in diesen unmittelbarer Nähe wahrgenommen wird.
b) Betreffen
- Problem: Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen
- aA: (-); Arg.: Wortsinn; Art. 103 II GG
- hM: (+); Arg.: Identischer Unrechtsgehalt
c) Qualifizierte Nötigungsmittel
- Wie bei § 249 StGB.
d) Vorsatz
e) Beutesicherungsabsicht
- Beutesicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter gerade handelt, um sich im Besitz der Beute zu halten.
- Nicht: bloßes Retten der eigenen Haut.
f) Gegebenenfalls Qualifikation, §§ 250, 251 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld