Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
Aufbau der Prüfung - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist in § 316a StGB geregelt. Es ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Fahrzeugführer oder Mitfahrer
Im Tatbestand setzt der räuberische Angriff auf Kraftfahrer zunächst einen Fahrzeugführer oder Mitfahrer als taugliches Opfer voraus. Führer eines Fahrzeugs ist immer nur derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung setzt, es in Bewegung hält oder mit dem Betrieb eines Fahrzeugs befasst ist. Grundsätzlich fordert § 316a StGB somit die Bewegung des Fahrzeugs. Einzige Ausnahme ist der verkehrsbedingte Halt, beispielsweise an einer Ampel/Schranke oder im Stau.
2. Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
Weiterhin verlangt der räuberische Angriff auf Kraftfahrer, dass der Täter einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Kraftfahrers verübt. Ein Angriff i.S.d. § 316a StGB liegt immer dann vor, wenn der Täter in feindseliger Absicht auf die in der Norm genannten Rechtsgüter einwirkt. Als problematisch erweist sich insbesondere die Konstellation, in welcher das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Angriffs steht.
3. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Zuletzt geht der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB von einer besonderen Tatsituation aus. Der Täter muss nämlich die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Dies ist dann der Fall, wenn das Opfer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs bzw. mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen befasst ist. Grundsätzlich kann der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB somit nur im fließenden Verkehr begangen werden. Wenn der Wagen hält, muss zumindest ein Bezug zum Straßenverkehr gegeben sein, beispielsweise ein Blick in den Rückspiegel.
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert § 316a StGB Vorsatz sowie die Absicht, einen Raub, eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl zu begehen.
5. Absicht, einen Raub, eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl zu begehen
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne Besonderheiten an.