Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
I. Tatbestand
1. Fahrzeugführer oder Mitfahrer
- Führer eines Fahrzeugs ist derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung setzt, es in Bewegung hält oder mit dem Betrieb eines Fahrzeugs befasst ist.
- Grundsatz: Bewegung des Fahrzeugs erforderlich
- Ausnahme: Verkehrsbedingter Halt. Beispiel: Halt an der Ampel.
2. Angriff verüben auf Entschlussfreiheit
- Ein Angriff liegt immer dann vor, wenn der Täter in feindseliger Absicht auf die in der Norm genannten Rechtsgüter einwirkt.
- Problem: Fahrzeug steht im Zeitpunkt des Angriffs
- hL: (-); Arg.: Verstoß gegen Koinzidenzprinzip, § 8 StGB
- BGH: (+); Arg.: Kein Verstoß, wenn Führereigenschaft während des Angriffs („Dauerangriff“)
3. Ausnutzen der besonderen Verhältnisses des Straßenverkehrs
- Liegt vor, wenn das Opfer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs bzw. mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen befasst ist.
4. Vorsatz
5. Absicht, einen Raub etc. zu begehen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld