Qualifizierter B-Plan, § 30 I BauGB

Aufbau der Prüfung - Qualifizierter B-Plan, § 30 I BauGB

Ein qualifizierter Bebauungsplan ist in § 30 I BauGB geregelt. Hierbei geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan gegeben ist. Liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor, gibt es drei Möglichkeiten, wie ein neues Vorhaben zulässig sein kann. 

I. Regelbebauung, § 30 I BauGB

Ein qualifizierter Bebauungsplan sieht zunächst eine Regelbebauung vor, vgl. § 30 I BauGB vor. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Existiert ein qualifizierter Bebauungsplan und ist dort vorgesehen, dass nur Wohngebäude errichtet werden, ist das Bauvorhaben des A, ein Wohngebäude zu errichten, zulässig. Der Satzungsgeber kann es sich hierbei schwer machen, indem er individuell die Regelbebauung festsetzt. Er kann es sich aber auch leicht machen, indem er sich der Baunutzungsverordnung bedient, vgl. §§ 2-14 BauNVO. Immer in dem Absatz 2 der jeweiligen Norm ist die zulässige Regelbebauung genannt. Beispiel: Steht im Bebauungsplan "WR", bedeutet dies nach § 1 II BauNVO „reines Wohngebiet“. Nach § 1 III BauNVO wird diese Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans. § 3 BauNVO regelt die zulässige Bebauung im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplans, der die Festsetzung WR enthält. § 3 II BauNVO bestimmt die zulässige Regelbebauung. 

II. Ausnahmebebauung, § 31 BauGB

Weiterhin kann ein qualifizierter Bebauungsplan eine Ausnahmebebauung vorsehen, vgl. § 31 BauGB. Auch hier kann der Bebauungsplan individuelle Festsetzungen enthalten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Baunutzungsverordnung in Bezug zu nehmen. Jeweils der Absatz 3 der Normen befasst sich mit der zulässigen Ausnahmebebauung. Beispiel: "WA" meint „allgemeines Wohngebiet“, vgl. § 4 III BauNVO. 

III. Befreiung, § 31 II BauGB

Zuletzt kann, liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen. Dies wird auch Dispens genannt und ist in § 31 II BauGB normiert. Dieser setzt zunächst voraus, dass es einen Befreiungsgrund gibt. Im Übrigen muss, liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor, eine Interessenabwägung zugunsten des Bauherren ausfallen. Beispiel für einen Befreiungsgrund, ist ein qualifizierter Bebauungsplan gegeben: § 31 II Nr. 1 – Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Dies läge beispielsweise bei der Schaffung von Wohnraum bei Wohnraumknappheit vor. Erforderlich ist dabei, dass ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt und es an diesem Ort errichtet wird, wo dies nicht als Regelbebauung oder Ausnahmebebauung zulässig ist und nicht an einem anderen Ort errichtet werden kann, wo es als Regelbebauung oder Ausnahmebebauung zulässig wäre. Insgesamt sind die Befreiungsgründe eng auszulegen. 

IV. Drittschutz

Auch ein qualifizierter Bebauungsplan kennt drittschützende Konstellationen. Typischerweise klagt in diesen Fällen der Nachbar gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung. Bei dem Prüfungspunkt „Klagebefugnis“ (Widerspruchsbefugnis/Antragsbefugnis) muss auf die drittschützenden Vorschriften eingegangen werden.

1. Regelbebauung, § 30 I BauGB

Ist ein Vorhaben als Regelbebauung zulässig, ergibt sich der Drittschutz aus § 15 I 2 BauNVO. Diese Norm regelt, dass ein Bauvorhaben unzulässig ist, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, wenn also ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt. Ein Bauvorhaben ist danach jedoch auch unzulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, jedoch im Einzelfall von der baulichen Anlage unzumutbare Belästigungen ausgehen. Beispiel: A baut ein reines Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet. Allerdings steht fest, dass das Haus derart stehen wird, dass der Wind dauerhaft durch die Fugen pfeift und dadurch einen Geräuschpegel von 70 dBA erreicht.

2. Ausnahmebebauung, § 31 BauGB

Auch bei der Ausnahmebebauung folgt der Drittschutz aus § 15 I 2 BauNVO, denn diese Norm nimmt die vorangegangenen Vorschriften in Gänze in Bezug.

3. Befreiung, § 31 II BauGB

Ist ein qualifizierter Bebauungsplan gegeben und ist das Vorhaben weder als Regelbebauung noch als Ausnahmebebauung zulässig, folgt der Drittschutz aus § 31 II 2. Hs. BauGB. Mithin müssen die nachbarlichen Interessen berücksichtig werden, selbst wenn ein Befreiungsgrund vorliegt. Diese Norm schützt somit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Individualinteressen.

4. Sonstiges

Ist das Vorhaben überhaupt nicht zulässig, folgt der Drittschutz aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst. Diese dienen dazu, diejenigen zu schützen, die sich in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen dort angesiedelt haben. Dies wird auch Gebietsbewahrungsanspruch bzw. Gebietserhaltungsanspruch genannt. Beispiel: Ist ein reines Wohngebiet vorgesehen, ergibt sich der Schutz aus § 3 BauNVO.
 

 

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