Prüfung eines Freiheitsgrundrechts
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Prüfung eines Freiheitsgrundrechts
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Deutschen-Grundrechte. Beispiel: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
- Problem: Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger
- aA: (-), aber Art. 2 I GG; Arg.: Wortlaut
- hM: (+); Arg.: Diskriminierungsverbot
- Jedermann-Grundrechte. Beispiel: Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
2. Sachlicher Schutzbereich
- Je nach Grundrecht
II. Eingriff
1. Eingriff im klassischen Sinne
- Final
- Unmittelbar
- Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet und
- Mit Zwang durchsetzbar
- Beispiel: Abrissverfügung
2. Eingriff im modernen Sinne
- Final oder
- Intensiv
- Beispiel: Warnung vor dem Verzehr von Glykolwein
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Einfacher Gesetzesvorbehalt. Beispiel: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Beispiel: Meinungsfreiheit, Art. 5 II GG
- Bei vorbehaltslos gewährleisteten Grundrechten gelten nur verfassungsimmanente Schranken (Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang). Beispiel: Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderung
- Entfällt bei einfachem Gesetzesvorbehalt.
bb) Verhältnismäßigkeit
cc) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
- Beispiel: Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG; Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG.
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
- In der Regel ist nur die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
- Ausnahme: Verfassungskonforme Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale.