Prüfung einer Klage

Aufbau der Prüfung - Prüfung einer Klage

Der Aufbau der Prüfung einer Klage gilt für alle Klagen gleichermaßen. Die Prüfung einer Klage erfolgt in zwei Schritten: Zulässigkeit und Begründetheit. 

A. Zulässigkeit

Somit beginnt die Prüfung einer Klage mit der Zulässigkeit.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Hier wird zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges geprüft. Dabei geht es schlicht um die Frage, ob die Verwaltungsgerichte zuständig sind, oder beispielsweise die Zivilgerichte.

II. Statthafte Klageart

Darauf folgt in der Prüfung einer Klage die Erörterung der statthaften Klageart. Welche Klageart statthaft ist, richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO. Entscheidend ist hierbei, was der Kläger will, nicht was er fälschlicherweise sagt. Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Kläger in der Sache begehrt. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zudem nicht über das Beantragte hinausgehen (ne ultra petita). Beispiel: Verklagt A den Staat auf Zahlung von 1.000 Euro, obwohl er eigentlich einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 Euro hätte, kann das Gericht nur 1.000 Euro zusprechen.

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

Im Rahmen der Prüfung einer Klage folgen als Nächstes die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, da diese von der statthaften Klageart abhängig sind. Beispielsweise ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei manchen Klagearten eine besondere Sachurteilsvoraussetzung.

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

Bei der Prüfung einer Klage schließen sich sodann die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen an. Diese sind von der zugrunde liegenden Klage unabhängig und können daher bei allen Klagearten gleichermaßen auftreten. Üblicherweise ist hier höchstens etwas zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach den §§ 61, 62 VwGO zu sagen. Beispiel: Ein Hund, vertreten durch sein Herrchen, kann nicht Klage erheben und ist damit nicht beteiligten- und prozessfähig. 

Nach der Zulässigkeit folgt im Rahmen der Prüfung einer Klage üblicherweise die Begründetheit. Im Einzelfall muss nach der Zulässigkeit und vor der Begründetheit die objektive Klagehäufung oder die Beiladung angesprochen werden.

(B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO)

Eine objektive Klagehäufung setzt zunächst gemäß § 44 VwGO voraus, dass mehrere Begehren in einer Klage geltend gemacht werden. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Im Ergebnis erhebt A Klage gegen diese Verfügung. Bei dieser Gelegenheit fällt A ein, dass er auch Adressat eines Kostenbescheids im Rahmen einer Abschleppmaßnahme geworden ist, und möchte mit der Klage auch gegen den Kostenbescheid vorgehen. Zwar liegen hier mehrere Begehren vor. Diese müssen nach § 44 VwGO jedoch auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen, der es rechtfertigt, dass zwei Begehren in einer Klage geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage, sondern vielmehr dazu, dass Zulässigkeit und Begründetheit in zwei getrennten Verfahren zu prüfen sind.

(C. Beiladung, § 65 VwGO)

Auch die Beiladung kann bei der Prüfung einer Klage zu beachten sein. Sie ist in § 65 VwGO geregelt und betrifft Fälle der sogenannten Drittbeteiligung. Beispiel: A erhält eine Baugenehmigung. B ist Nachbar und klagt gegen die dem A erteilte Baugenehmigung. Hat B mit dieser Klage Erfolg, wird die Baugenehmigung aufgehoben. Somit hat der Ausgang des Verfahrens auch Bedeutung für A. In einem solchen Fall muss das Gericht den A nach § 65 II VwGO beiladen, damit A Beteiligter wird. Dann kann A seine Einwendungen vortragen, muss das Urteil jedoch auch für und gegen sich gelten lassen.

D. Begründetheit

Die Prüfung einer Klage schließt mit der Erörterung der Begründetheit. Hier wird ein einleitender Obersatz je nach Klageart gebildet. 
 

Im Rahmen der Prüfung einer Klage ist es vertretbar, die Prüfung des Verwaltungsrechtsweges noch vor die Zulässigkeitsprüfung der Klage zu ziehen. Ebenso kann die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bei der Prüfung einer Klage auch bereits nach Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges oder nach der statthaften Klageart erörtert werden.


 

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