Prüfung der Berufung im Gutachten
Aufbau der Prüfung - Berufung
Dieser Exkurs widmet sich der Prüfung der Berufung im Gutachten. Diese erfolgt in zwei Schritten: Zulässigkeit und Begründetheit.
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeit wird in sieben Schritten geprüft: Statthaftigkeit, ordnungsgemäße Einlegung, ordnungsgemäße Begründung, Beschwer, Berufungssumme, kein Verzicht und keine Rücknahme.
I. Statthaftigkeit, § 511 I ZPO
Die Statthaftigkeit der Berufung ist in § 511 I ZPO geregelt. Die Berufung ist gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile statthaft. Endurteile schließen im Gegensatz zu Zwischenurteilen eine Instanz ab.
II. Ordnungsgemäße Einlegung, § 519 ZPO
Zudem muss die Berufung ordnungsgemäß eingelegt sein, vgl. § 519 ZPO. Insoweit spricht man auch von der Berufungsschrift. Es ist insofern möglich, die Berufung zunächst einzulegen und erst später zu begründen.
1. Frist, § 517 ZPO
Für die Berufungsschrift gilt eine Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständig mit Gründen abgedruckten Urteils , vgl. § 517 ZPO.
2. Form, § 519 I, IV ZPO
Hinsichtlich der Form ist § 519 I, IV ZPO zu beachten. Die Berufung muss danach schriftlich eingereicht werden und mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehen sein.
3. Adressat, § 519 I ZPO
Richtiger Adressat ist das Berufungsgericht, vgl. § 519 I ZPO. Dieses ergibt sich aus § 72 GVG beziehungsweise aus § 119 I Nr. 2 GVG. Gemäß § 72 GVG ist das Landgericht das Berufungsgericht, wenn zunächst das Amtsgericht die Entscheidung getroffen hat. Dagegen besagt § 119 I Nr. 2 GVG, dass das Oberlandesgericht das Berufungsgericht ist, wenn das Landgericht das Endurteil in erster Instanz erlassen hat.
4. Inhalt, § 519 II ZPO
Der Inhalt der Berufungsschrift wird von § 519 II ZPO vorgegeben. Zum einen muss das Urteil bezeichnet werden, gegen welches die Berufung eingelegt wird. Zum anderen muss in der Berufungsschrift die Erklärung enthalten sein, dass gegen dieses Urteil die Berufung eingelegt wird.
III. Ordnungsgemäße Begründung, § 520 ZPO
Ferner muss die Berufung ordnungsgemäß begründet werden. Insoweit wird auch von der Berufungsbegründung gesprochen. Deren nähere Anforderungen sind in § 520 ZPO normiert.
1. Frist, § 520 II 1 ZPO
Für die Berufungsbegründung gilt eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung ab Zustellung des vollständig mit Gründen abgedruckten Urteils , vgl. § 520 II 1 ZPO. Sie beginnt spätestens fünf Monate nach der Verkündung.
2. Form, § 520 III 1, V ZPO
Die Form der Berufungsbegründung ergibt sich aus § 520 III 1, V ZPO. Die Berufungsbegründung muss wie die Berufungsschrift schriftlich eingereicht werden und mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehen sein. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Berufungsschrift und Berufungsbegründung in einer Schrift zusammenzufassen.
3. Adressat, § 520 III 1 ZPO
Richtiger Adressat ist das Berufungsgericht, vgl. § 520 III 1 ZPO. Insofern kann auf die Ausführungen zur Berufungsschrift verwiesen werden.
4. Inhalt, § 520 III 2 Nr. 1-4, IV ZPO
Der Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich aus § 520 III 2 Nr. 1-4, IV ZPO. Dies ist das Kernstück der Berufung. Die Berufungsbegründung muss insbesondere vier Dinge enthalten: Berufungsanträge, Rechtsverletzung, Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung, Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel. Die Berufungsschrift muss ausgesprochen präzise ausgeführt werden. Zuerst ist somit der Wortlaut der Vorschrift in komprimierter Form wiederzugeben, um im Rahmen des praktischen Teils diese Punkte zu beachten.
IV. Beschwer
Auf die Berufungsbegründung folgt die Beschwer. Bei der Beschwer geht es darum, inwieweit derjenige, der durch das Endurteil betroffen ist, auch beschwert ist. Gewinnt der Betroffene beispielsweise vollumfänglich in erster Instanz, so ist er nicht beschwert. Insofern ist zwischen Kläger und Beklagtem zu unterscheiden. Für den Kläger gilt die sogenannte formelle Beschwer. Dies meint die Abweichung vom Antrag. Beispiel 2: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro, verliert jedoch die Klage. Die Beschwer des A besteht somit darin, dass dem Antrag des A nicht stattgegeben wurde. Beispiel 2: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. B wird zur Zahlung von 500 Euro an A verurteilt. In diesem Fall liegt die Beschwer des A darin, dass sein Antrag in Höhe von 500 Euro abgewiesen wurde. Für den Beklagten gilt die materielle Beschwer. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 350 Euro. B verteidigt sich gegen die Klage und rechnet hilfsweise mit einer Forderung in Höhe von 350 Euro auf. B wird zur Zahlung von 350 Euro an den A verurteilt. Die Beschwer des B liegt rechnerisch bei 700 Euro. Denn zum einen hat B die Verteidigung gegen die Klage verloren (350 Euro). Zum anderen hat er auch in Bezug auf seine Hilfsaufrechnung verloren (350 Euro).
V. Erreichen der Berufungssumme, § 511 II Nr. 1 ZPO oder Zulassung, § 511 II Nr. 2 ZPO
Die Beschwer muss darüber hinaus auch grundsätzlich die Berufungssumme erreichen, vgl. § 511 II Nr. 1 ZPO. Nur ausnahmsweise kommt es auf das reichen der Berufungssumme nicht an, wenn die Berufung gemäß § 511 II Nr. 2 ZPO zugelassen wird. Dies kommt jedoch nur im absoluten Ausnahmefall zum Tragen. Gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO beträgt die Berufungssumme 600 Euro.
VI. Kein Verzicht, § 515 ZPO
Des Weiteren darf kein Verzicht auf die Berufung erklärt worden sein, vgl. § 515 ZPO.
VII. Keine Rücknahme, § 516 ZPO
Auch darf eine Rücknahme der Berufung nicht erfolgt sein, vgl. § 516 ZPO. Beides führt zum Verlust des Rechtsmittels.
B. Begründetheit (vgl. § 513 ZPO)
In der Begründetheit der Berufung sind gemäß § 513 ZPO folgende Punkte zu prüfen: Zulässigkeit der Klage, Vorliegen der Rechtsverletzung, Beruhen und Rechtfertigung einer anderen Entscheidung.
I. Zulässigkeit der Klage
Zunächst erfolgt mithin die Prüfung der Zulässigkeit der Klage.
II. Vorliegen von Rechtsverletzungen ( § 516 ZPO) und Beruhen
Hieran schließen sich die materiellen Voraussetzungen an. Diese erfordern als erstes das Vorliegen der Rechtsverletzung. Was unter einer Rechtsverletzung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 546 ZPO. Zweitens muss die Entscheidung auf der Rechtsverletzung beruhen. Wäre das Urteil trotz Rechtsverletzung gleich geblieben, fehlt es an dem erforderlichen Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung. Das Beruhen ist bei der Verletzung materiellen Rechts gegeben, wenn dessen richtige Anwendung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte. Bei der Verletzung einer Verfahrensnorm liegt das Beruhen vor, wenn die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
III. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung
Zuletzt müssen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Hintergrund dessen ist folgender: Jedes Urteil beruht auf Tatsachen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass das Gericht die Tatsachen falsch erfasst hat und dann auf einer falschen Sachverhaltsbasis seine rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Sind die Tatsachen jedoch falsch, liegt es nahe, dass auch die rechtliche Entscheidung falsch ist. Gegebenenfalls sind dann auch gemäß § 531 II ZPO neue Tatsachen zu berücksichtigen. Diese Fließen im Rahmen der Berufung in die Bewertung mit ein. Allerdings ist zu beachten, dass die Berufung keine vollständige zweite Tatsacheninstanz darstellt. Vielmehr geht es um eine Überprüfung der in erster Instanz zugrunde gelegten Tatsachen.