Prozessvergleich
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Prozessvergleich
I. Prozessuale Wirksamkeit
1. Abschluss vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Gütestelle
- Insbesondere: übereinstimmende Prozesserklärungen
2. Streitverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen
3. Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Erforderlich für Wirksamkeit der Prozesserklärungen.
- Beispiel: Anwaltszwang vor dem Landgericht, § 78 ZPO.
4. Einhaltung der Formvorschriften der §§ 160 ff. ZPO
- Bei mündlicher Verhandlung insbesondere §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO („v.u.g.“).
Folge, wenn eine Voraussetzung fehlt:
- Der Prozessvergleich ist i.d.R. prozessual anfänglich unwirksam, ggf. kann der materielle Teil aber als materiell-rechtlicher Vergleich wirksam sein.
- Das anhängige Streitverfahren ist nicht beendet und daher fortzusetzen.
II. Materiell-rechtliche Wirksamkeit
1. Einigung, §§ 145 ff. BGB
2. Wirksamkeit der Einigung
- Beispiele: §§ 104 ff., 134, 138 BGB
- Formvorschriften werden durch gerichtliche Protokollierung grds. ersetzt.
3. Voraussetzungen des § 779 BGB
4. Nichtvorliegen von Widerruf, Anfechtung, Rücktritt
- Kein wirksamer Widerruf (falls Widerrufsvorbehalt vereinbart)
- Keine Anfechtung nach §§ 119, 123 ZPO
- Eintritt einer auflösenden Bedingung oder endgültiger Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB)
- Keine Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts
Folge, wenn eine Voraussetzung fehlt:
- Der Prozessvergleich ist insgesamt unwirksam.
- Das anhängige Streitverfahren ist nicht beendet und daher fortzusetzen.
Beachte:
- Bei Wirksamkeit des Vergleichs beendet der Prozessvergleich den Rechtsstreit. Ein Rückgriff auf die alte (streitige) Rechtslage ist dann verboten.
- Ein Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO. Insoweit steht der Prozessvergleich einem Urteil gleich.
- Der Prozessvergleich erwächst – anders als das Urteil - nicht in Rechtskraft.