Prozessvergleich

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Prozessvergleich

 

I. Prozessuale Wirksamkeit

1. Abschluss vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Gütestelle

  • Insbesondere: übereinstimmende Prozesserklärungen

2. Streitverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen

3. Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen

  • Erforderlich für Wirksamkeit der Prozesserklärungen.
  • Beispiel: Anwaltszwang vor dem Landgericht, § 78 ZPO.

4. Einhaltung der Formvorschriften der §§ 160 ff. ZPO

  • Bei mündlicher Verhandlung insbesondere §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO („v.u.g.“).

 

Folge, wenn eine Voraussetzung fehlt:

  • Der Prozessvergleich ist i.d.R. prozessual anfänglich unwirksam, ggf. kann der materielle Teil aber als materiell-rechtlicher Vergleich wirksam sein.
  • Das anhängige Streitverfahren ist nicht beendet und daher fortzusetzen.

                                              

II.  Materiell-rechtliche Wirksamkeit

1. Einigung, §§ 145 ff. BGB

2. Wirksamkeit der Einigung

  • Beispiele: §§ 104 ff., 134, 138 BGB
  • Formvorschriften werden durch gerichtliche Protokollierung grds. ersetzt.

3. Voraussetzungen des § 779 BGB

4. Nichtvorliegen von Widerruf, Anfechtung, Rücktritt

  • Kein wirksamer Widerruf (falls Widerrufsvorbehalt vereinbart)
  • Keine Anfechtung nach §§ 119, 123 ZPO
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung oder endgültiger Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB)
  • Keine Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts

 

Folge, wenn eine Voraussetzung fehlt:

  • Der Prozessvergleich ist insgesamt unwirksam.
  • Das anhängige Streitverfahren ist nicht beendet und daher fortzusetzen.

 

Beachte:

  • Bei Wirksamkeit des Vergleichs beendet der Prozessvergleich den Rechtsstreit. Ein Rückgriff auf die alte (streitige) Rechtslage ist dann verboten.
  • Ein Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO. Insoweit steht der Prozessvergleich einem Urteil gleich.
  • Der Prozessvergleich erwächst – anders als das Urteil - nicht in Rechtskraft. 

 

Relevante Fälle