Prozessmaximen

Überblick - Prozessmaximen

Prozessmaximen heißen auch Verfahrensgrundsätze. Die Prozessmaximen sind prozessuale Grundsätze, die vorliegen müssen, damit ein Strafverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Es gibt keinen numerus clausus an Prozessmaximen. Dieser Exkurs beschränkt sich auf die wichtigsten 12 Prozessmaximen.

A. Akkusationsprinzip, § 151 StPO

Zu den Prozessmaximen gehört zunächst das Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz), geregelt in § 151 StPO. Dieser besagt, dass es für eine Hauptverhandlung einer Anklage bedarf. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der Gegenbegriff ist das Inquisitionsverfahren, in welchem der Richter ohne Anklage entscheidet.

B. Offizialprinzip, § 152 I StPO

Auch Teil der Prozessmaximen ist das Offizialprinzip. Dies wird zum Teil auch Amtsgrundsatz genannt und ist in § 152 I StPO geregelt. Danach werden die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, von Amts wegen tätig.

I. Einschränkungen

1. Antragsdelikte

2. Ermächtigungsdelikte

Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung in den Antragsdelikten, vgl. §§ 194 I, 230, 303c StGB, und den Ermächtigungsdelikten. Bei letzteren bedarf es zur Strafverfolgung einer besonderen Ermächtigung. Beispiele: §§ 194 IV, 353b StGB.

II. Ausnahmen

Zu dem Offizialprinzip gibt es eine Ausnahme. Dies ist das Privatklageverfahren, vgl. § 374 StPO.

C. Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 160 StPO

Die Prozessmaximen erfassen weiterhin auch das Legalitätsprinzip. Dies ist unter anderem in den §§ 152 II, 160 StPO zu finden. Wenn es Anhaltspunkte für eine Straftat gibt, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft tätig werden.

I. Materiell-rechtlich

Materiell-rechtlich ist dieses Prinzip im Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt abgesichert.  Beispiel: Hat ein Staatsanwalt eine Ermittlungsakte auf dem Tisch und ermittelt nicht oder falsch, kann er sich gemäß § 258a StGB strafbar machen.

II. Prozess-rechtlich

Prozessrechtlich findet eine Absicherung durch das Klageerzwingungsverfahren, vgl. die §§ 172 ff. StPO. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, obwohl ermittelt werden müsste, kann man die Klage erzwingen.

III. Ausnahme

Die Ausnahme zum Legalitätsprinzip ist das Opportunitätsprinzip, §§ 153 ff. StPO. Obwohl es Anhaltspunkte für eine Straftat gibt, kann das Verfahren nach diesen Vorschriften trotzdem eingestellt werden, beispielsweise wegen Geringfügigkeit.

D. Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 S. 2 StPO

Die Prozessmaximen regeln ferner den Unmittelbarkeitsgrundsatz, vgl. § 250 S. 2 StPO. Dieser besagt, dass das Gericht die für die Urteilsfällung bedeutenden Tatsachen selbst feststellen muss und grundsätzlich das originäre Beweismittel wählen muss (keine Surrogate). Beispiel: Der Zeuge muss grundsätzlich persönlich vor Gericht erscheinen. Ausnahmen hierzu sind die §§ 251, 253-256 StPO sowie der Zeuge vom Hörensagen. Beispiel für den Zeugen vom Hörensagen: Der Beschuldigte wird bei der Polizei ordnungsgemäß belehrt und sagt aus. Später erscheint der Angeklagte im Hauptverfahren vor Gericht und schweigt. Weil er schweigt, hat man kein unmittelbares Beweismittel zur Hand. Nun kann auf das zurückgegriffen werden, was er damals gesagt hat. Dies geht nicht durch Verlesung des Protokolls, da dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen würde, jedoch durch eine Ladung des Polizeibeamten als Zeugen.

E. Mündlichkeitsgrundsatz, vergleiche § 261 StPO

Darüber hinaus ist auch der Mündlichkeitsgrundsatz Teil der Prozessmaximen. Er ist nicht ausdrücklich in der StPO geregelt, aber angelegt in § 261 StPO („Inbegriff“).

F. Öffentlickeitsgrundsatz, § 169 GVG

Ebenso gehört das Öffentlichkeitsprinzip zu den Prozessmaximen. Danach muss im Hauptverfahren grundsätzlich die Öffentlichkeit zugelassen werden, § 169 GVG.

G. Untersuchungsgrundsatz, §§ 155 II, 160 II StPO

Die Prozessmaximen beinhalten weiterhin auch den Untersuchungs- bzw. Ermittlungsgrundsatz, vgl. die §§ 155 II, 160 II StPO. Das Strafverfahren und die Wahrheitsforschung sind von Amts wegen angelegt. Gegenbegriff ist der in der ZPO geltende Beibringungsgrundsatz. Dort müssen alle Tatsachen von den Parteien selbst beigebracht werden.

H. Freie Beweiswürdigung, § 261 StPO

Von den Prozessmaximen ist schließlich auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO umfasst. Das Gericht entscheidet hiernach über das Ergebnis der Beweisaufnahme frei, nach seiner eigenen Überzeugung und ist somit an Anträge der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

I. Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG

Ein Verfassungsprinzip der Prozessmaximen ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, normiert in Art. 101 I GG. Dies bedeutet, dass niemand seinem gesetzliche Richter entzogen werden darf.

J. In dubio pro reo, Art. 6 I 1 MRK

Ein bekannter Grundsatz der Prozessmaximen ist das Prinzip in dubio pro reo. Es ist nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus Art. 6 I EMRK hergeleitet. Wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, muss im Zweifel die für ihn günstigere Rechtsfolge (Freispruch) erfolgen.

K. Nemo tenetur (se ipsum accusare)

Ebenfalls Teil der Prozessmaxime ist der nemo tenetur (se ipsum accusare) Grundsatz. Dies ist die Selbstbelastungsfreiheit. Danach darf niemand gewungen werden, sich selbst anzuklagen. Dieser Grundsatz wird unter anderem den §§ 55 II, 136 I StPO entnommen.

L. Faires Verfahren, Art. 6 I 1 MRK

Zuletzt gehört auch der fair trial Grundsatz zu den Prozessmaximen, vgl. Art. 6 I 1 EMRK. Er stellt die Waffengleichheit zwischen dem Angeklagten und der Strafverfolgung her. Das fair trial Prinzip hat unterschiedliche Ausprägungen. Zunächst hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich einen Wahlverteidiger zu nehmen, vgl. § 137 StPO. Bei Verbrechen oder einer Anklage vor dem Landgericht muss dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet werden, vgl. die §§ 140, 141 StPO. Ferner hat der Beschuldigten bzw. Angeklagten Schweigerechte, vgl. die §§ 55 II, 136 I, 243 V StPO. Letztlich verfügt der Angeklagte beispielsweise gemäß § 244 II, III StPO über Beweisantragsrechte.

 

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