Prozesskostenhilfe, §§ 114 ff. ZPO

Aufbau der Prüfung - Prozesskostenhilfe, §§ 114 ff. ZPO

Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Die Prozesskostenhilfe kann im Rahmen einer Examensklausur durchaus eine Rolle spielen. Aus diesem Grund muss dem Klausurverfasser das Prozesskostenhilfeverfahren in Grundzügen bekannt sein. In der Regel stellt das Prozesskostenhilfeverfahren eine Einkleidung oder Überleitung zu bekannten Prüfungsthemen dar.

A. Anwendbarkeit

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich für jedes noch bevorstehende oder noch anhängige Verfahren der ZPO anwendbar, wie beispielsweise das selbständige Beweisverfahren. Daraus ergibt sich auch, dass man noch während des laufenden Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragen kann. Allerdings wird keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst gewährt. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Prozesskostenhilfeverfahren auf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut.

B. Voraussetzungen

Für das Gewähren von Prozesskostenhilfe gelten vier Voraussetzungen: Bedürftigkeit der antragsstellenden Partei, Antrag, Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussichten auf Erfolg, keine Mutwilligkeit.

I. Bedürftigkeit

Bedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die betroffene Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsstreits nicht aufbringen kann, vgl. § 114 ZPO. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse regelt § 115 ZPO, dass die Partei ihr Einkommen zur Deckung der Prozesskosten einsetzen muss. In der Praxis muss die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Dies tut sie in einem Formular, der sogenannten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Bedürftigkeit entfällt, wenn  die Rechtsschutzversicherung eintritt. In der Klausur wird der Prüfungspunkt der Bedürftigkeit nicht problematisch sein.

II. Antrag, § 117 ZPO

Prozesskostenhilfe wird ferner nur auf Antrag gewährt, vgl. 117 ZPO. Zuständig für den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht. Dies hat den Hintergrund, dass im Rahmen der Prüfung des Antrags die Erfolgsaussichten in der Hauptsache erörtert werden. Insofern ist es prozessökonomisch, diese Prüfung von dem Prozessgericht vornehmen zu lassen. Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Sodann kann das Gericht verlangen, dass die Tatsachen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Tatsachen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrunde liegen, glaubhaft gemacht werden, vgl. 118 II ZPO. Dies kann beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung geschehen.

III. Rechtsverfolgung/-verteidigung bietet Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO

Der Kernprüfungspunkt in der Prozesskostenhilfeklausur ist, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 114 ZPO. Das bedeutet, dass eine summarische Prüfung stattfindet. Es wird somit auf Basis des Sachvortrags entschieden, ob die Klage bzw. der jeweilige Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Es erfolgt mithin eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bzw. des jeweiligen Antrags.

IV. Keine Mutwilligkeit

Zuletzt darf die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht mutwillig sein, vgl. § 114 I ZPO. Es liegt keine Mutwilligkeit vor, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage auch ohne Prozesskostenhilfe ihre Rechte in gleicher Weise verfolgen würde. Beispiele für Mutwilligkeit: Erhebung einer neuen Klage anstelle der Erweiterung einer bereits bestehende Klage; absichtliche Erhebung einer Widerklage statt möglicher Aufrechnung.

 

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