Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

Aufbau der Prüfung - Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

Die Prozessfähigkeit gehört zu den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen und ist in § 62 VwGO geregelt. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.

I. § 62 I VwGO

1. § 62 I Nr. 1 VwGO

Nach § 62 I Nr. 1 VwGO liegt die Prozessfähigkeit bei den nach den zivilrechtlichen Vorschriften Geschäftsfähigen vor. Die Prozessfähigkeit ist somit bei volljährigen natürlichen Personen gegeben. Ist der Betroffene jedoch, beispielsweise aufgrund seiner Minderjährigkeit, nur beschränkt geschäftsfähig, muss er sich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, um die erforderlichen Verfahrenshandlungen vornehmen zu können.

2. § 62 I Nr. 2 VwGO

II. § 62 II VwGO

III. § 62 III VwGO

Relevant ist zudem § 62 III VwGO, der die Prozessfähigkeit für Vereinigungen und Behörden regelt. Diese müssen sich vertreten lassen. Ihnen mangelt es ohne Vertretung somit an der Prozessfähigkeit. Vereinigung ist hier der Oberbegriff für juristische Personen nach § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO und für sonstige Vereinigung gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Beispiel: Wird das Land verklagt, ist dieses zwar beteiligtenfähig. Für das Vorliegen der Prozessfähigkeit muss es sich jedoch z.B. durch das jeweilige Ministerium vertreten lassen. Wird eine Gemeinde verklagt, wird diese üblicherweise durch den Bürgermeister vertreten, wobei sich dies sich im Einzelnen nach der Gemeindeordnung richtet. Behörden werden in der Regel durch den Behördenleiter vertreten. 

 

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