Problem - Zweckverfehlungslehre

Problem – Zweckverfehlung

Im Rahmen des Vermögensschadens bei § 263 StGB kann das Problem der sogenannten Zweckverfehlung, auch Problematik der sozialen Zweckverfehlung genannt, erscheinen. Die soziale Zweckverfehlung wird immer in der Konstellation des Spenden- und Bettelbetrugs relevant. Beispiel: Jemand sammelt in einer Stadt Spenden ein und gibt wahrheitswidrig vor, das gesammelte Geld an eine Hilfsorganisation weiterzuleiten. Ein Passant spendet sodann 5 Euro. Fraglich ist nun, ob es sich hierbei um einen Betrug handelt. Grundsätzlich ist dieser nämlich ein Fall der unbewussten Selbstschädigung. Der Betroffene weiß nicht, dass er sich selbst schädigt und glaubt, ein Äquivalent zu erhalten. Nun stellt sich die Frage, ob auch jemand, der sehenden Auges etwas weggibt und weiß, dass er hierfür nichts erhält, i.S.d. § 263 StGB betrogen wird.

Grundsätzlich ist die bewusste Selbstschädigung nicht von § 263 StGB erfasst, es sei denn, es handelt sich um eine soziale Zweckverfehlung. Denn wer sich selbst schädigt, hat selbst Schuld.

Einzige Ausnahme ist somit die Fallgestaltung, in welcher der Betroffene einen sozialen Zweck vor Augen hat, der nicht erfüllt wird. In solchen Konstellationen der sozialen Zweckverfehlung wird die breite Mehrheit einen Betrug annehmen. Zu diesem Problem gelangt man jedoch nur, wenn die Saldierung nicht Null ergibt, also kein Äquivalent vorhanden ist.

 

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