Problem - Zwangsmitgliedschaft in ÖR Vereinigungen, Art. 9 I GG
Problem – Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechltichen Vereinigungen, Art. 9 I GG
Im Rahmen der Vereinigungsfreiheit kann sich das Problem der Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen stellen. Fraglich ist somit, ob eine solche Zwangsmitgliedschaft einen Verstoß gegen Art. 9 I GG darstellt. Beispiel: A absolviert erfolgreich das zweite Staatsexamen und wird Rechtsanwalt. A ist somit von einer Zwangsmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer betroffen und muss dementsprechend Mitgliedsbeiträge zahlen. A erblickt darin einen Eingriff in seine negative Vereinigungsfreiheit.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht bejaht bei einer Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen die Anwendbarkeit von Art. 9 I GG. Begründet wird dies mit der Abwehrfunktion der Grundrechte. Werde A zu einer Mitgliedschaft in der Anwaltskammer gezwungen, müsse er sich auch dagegen wehren können. Darüber hinaus sei der Betroffene auch schutzbedürftig.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung vertritt hingegen die Auffassung, dass Art. 9 I GG bei einer Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen nicht anwendbar sei. Denn A habe als Privater nicht das Recht, eine öffentlich-rechtliche Vereinigung zu bilden. Wenn er jedoch positiv keine solche Vereinigung bilden könne, könne er auch nicht Schutz vor einer Zwangsmitgliedschaft genießen. Vielmehr greife Art. 2 I GG als allgemeines Freiheitsgrundrecht. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bei Vorliegen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein kann.