Problem - Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen

Problem – Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen

Im Rahmen des räuberischen Diebstahls kann sich das Problem des Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen stellen. Fraglich ist demnach, wie es sich auswirkt, wenn der Täter durch schnelles Zuschlagen dem Opfer zuvorkommt, ob der Täter also dennoch auf frischer Tat betroffen wird. Beispiel: Der A befindet sich bereits in den Räumlichkeiten des B und hat einen Gegenstand entwendet. B steht nun vor der Tür und will den Raum betreten. Er hat den A noch nicht bemerkt oder wahrgenommen. Letzterer hört jedoch ein Geräusch und um dem Entdecken zuvorzukommen, schleicht er sich außen herum und schlägt den B von hinten nieder. Ist dies ein räuberischer Diebstahl?

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint ein Betreffen bei einem Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen mit dem Wortsinn der Vorschrift. Denn Betreffen bedeute laut Duden antreffen oder sinnlich wahrnehmen. Alle anderen Auslegungen seien hingegen mit Art. 103 II GG nicht vereinbar und verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung sieht dagegen auch in einem Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen ein Betreffen und argumentiert kriminalpolitisch damit, dass der Unrechtsgehalt in beiden Fällen identisch sei. Es könne doch keinen Unterschied machen, ob der Täter sich erst entdecken lasse und dann zuschlage oder - sogar noch schlauer - ein Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen erreiche. Dies vermeide unerwünschte Zufallsergebnisse der anderen Ansicht. Mithin müsse auch ein Zuvorkommen durch schnelles Zuschlagen ein Betreffen i.S.d. § 252 StGB darstellen.

 

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