Problem - Zugangshindernisse
Problem – Zugangshindernisse
Im Rahmen des Wirksamwerdens einer Willenserklärung kann sich das Problem der Zugangshindernisse stellen. Dabei geht es um Fälle, in denen im Ergebnis der Zugang vereitelt wird. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Erklärungsempfänger den Zugang vorsätzlich vereitelt oder sonstige Zugangshindernisse, welcher der Sphäre des Empfängers entspringen, vorliegen.
I. Bei Vorsatz: Zugangsfiktion, § 242 BGB
Beruhen Zugangshindernisse auf einem vorsätzlichen Handeln des Erklärungsempfängers, greift eine Zugangsfiktion. Beispiel: A möchte B schriftlich eine Kündigungserklärung zugehen lassen. B hat jedoch seinen Briefkasten abmontiert, um den Zugang zu vereiteln, dann wird so getan, als liege Zugang vor. Die Kündigungserklärung wird somit wirksam. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.
II. Sonstige : Rechtzeitigkeitsfiktion, § 242 BGB
In Fällen der sonstigen Zugangshindernisse greift hingegen eine Rechtzeitigkeitsfiktion. Diese ist ebenfalls festzumachen an § 242 BGB. Beispiel: Spielende Nachbarskinder verkleben den Briefkasten des B, sodass die Kündigungserklärung des A nicht zugehen kann. Dies hat B zwar nicht vorsätzlich verursacht, es kann aber auch nicht das Problem des A sein, dass Zugangshindernisse in der Sphäre des B vorliegen. In diesen Fällen greift keine Zugangsfiktion. Wenn A jedoch erneut eine Kündigung versendet und diese zugeht, dann gilt sie schon zum ersten gescheiterten Zeitpunkt als zugegangen, sogenannte Rechtzeitigkeitsfiktion.
Dies kann bedeutsam sein, wenn es beispielsweise um Kündigungsfristen geht. Liegen somit Zugangshindernisse vor, die auf das vorsätzliche Verhalten des Empfängers zurückzuführen sind, muss der Zugang nicht erneut bewirkt werden. Liegen sonstige Zugangshindernisse in der Sphäre des Empfängers vor, muss der Zugang erneut bewirkt werden, er gilt dann jedoch als zum früheren Zeitpunkt erfolgt.