Problem - Zugang bei mündlichen Willenserklärungen

Problem – Zugang bei mündlichen Willenserklärungen

Im Rahmen des Wirksamwerdens einer Willenserklärung kann der Zugang bei mündlichen Willenserklärungen als Problem auftauchen. Beispiel: A bietet dem B seinen Schönfelder zum Kauf mündlich an. Fraglich ist nun, wann Zugang bei mündlichen Willenserklärungen vorliegt. 

I. Eine Ansicht (strenge Vernehmungstheorie)

Nach einer Ansicht, der strengen Vernehmungstheorie, liegt Zugang bei mündlichen Willenserklärungen immer dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat. Wenn B also das Wort Schönfelder richtig verstanden hat, dann liegt auch Zugang mit dem Inhalt „Schönfelder“ vor. Sollte B aus irgendwelchen Gründen „Sartorius“ verstanden haben, dann läge nach dieser Theorie kein Zugang vor, da B die Erklärung nicht richtig verstanden hat. 

II. Andere Ansicht (eingeschränkte Vernehmungstheorie)

Nach der herrschenden Meinung, der eingeschränkten Vernehmungstheorie, auch abgeschwächte Vernehmungstheorie genannt, liegt Zugang bei mündlichen Willenserklärungen immer dann vor, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat. Im obigen Beispiel kommt es darauf an, ob A davon ausgehen durfte, dass B die Erklärung richtig versteht. Dies ist zu bejahen, wenn A deutsch gesprochen und nicht genuschelt hat, keine störenden Umgebungsgeräusche vorlagen und B rein äußerlich einen verständigen Eindruck gemacht hat. Dann liegt ein Zugang mit dem Inhalt „Schönfelder“ vor, auch wenn B „Sartorius“ verstanden hat. 

III. Stellungnahme

Die erste Ansicht argumentiert beim Zugang von mündlichen Willenserklärungen mit dem Schutz des konkreten Empfängers in der verfänglichen Situation der mündlichen Willenserklärung. Die herrschende Meinung führt als Argument die allgemeine Zugangsdefinition an. Es handle sich bei dem Zugang bei mündlichen Willenserklärungen um eine konsequente Anwendung der allgemeinen Zugangsdefinition auf die Situation der mündliche Willenserklärung. Dort komme es auch nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern nur darauf an, dass unter normalen Umständen mit Zugang gerechnet werden dürfe. 

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