Problem - Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO

Problem – Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen kann das Problem der Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek entstehen. Denn nach § 865 ZPO unterfallen Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek grundsätzlich allein der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Beispiel: S hat ein Grundstück. Darauf befindet sich ein Haus. In diesem Haus befindet sich eine Einbauküche. G hat gegen S eine offene Forderung und klagt vor dem Gericht. G erwirkt mit dem Urteil einen Titel und schickt den Gerichtsvollzieher zu S. Der vollstreckt in die Einbauküche nach den §§ 808 ff. ZPO. S hält das für himmelschreiendes Unrecht. Mithin ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, in deren Verlauf das Problem der Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek auftauchen wird.

I. Antrag, §§ 753 754 ZPO

Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Antrag nach den §§ 753, 754 ZPO vorliegt.

II. Zuständigkeit

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 808 ZPO auch das zuständige Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen.

III. Allgmeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Im Bereich der besonderen Vollstreckungsmaßnahmen und der Vollstreckungshindernisse bestehen keine Probleme.

IV. Ordnungsgemäße Durchführung

Fraglich ist lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. §§ 808 ff. ZPO.

1. Körperliche Sache

Zwar ist die Einbauküche eine körperliche Sache. An dieser Stelle stellt sich jedoch das Problem der Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO. Möglicherweise gehört danach die Einbauküche zum Grundstück, sodass in diese Einbauküche nicht vollstreckt werden dürfte, sondern vielmehr eine Versteigerung des Grundstücks stattfinden müsste, mit der auch das Eigentum an der Einbauküche erworben würde.

a) Zubehör, § 97 BGB

§ 865 ZPO setzt für das Vorliegen der Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek zunächst Zubehör nach § 97 BGB voraus. Danach muss die Sache dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sein und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Ferner ist die Sache nicht Zubehör, wenn sie nicht im Verkehr als Zubehör angesehen wird. Vorliegend dient die Einbauküche dem auf dem Grundstück befindlichen Haus und steht auch in einem dazu erforderlichen räumlichen Verhältnis. Zudem ist diese auch nach der Verkehrsauffassung gleich einem Möbelstück als Zubehör zu betrachten. 

b) Haftungsverband der Hypothek

Damit Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek vorliegen, muss sich die Sache im Haftungsverband der Hypothek befinden. Nicht entscheidend ist, dass tatsächlich eine Hypothek besteht. Es werden lediglich die Wertungen des Hypothekenrechts übernommen. Dies regelt, was von einer Hypothek erfasst wird, also was nach dem Rechtsverständnis eine Einheit bildet. Dies wird als Wertungsmaßstab verwendet, um zu beurteilen, was einheitlich ist und daher im Wege der Vollstreckung nicht separiert werden darf.

aa) § 1120 BGB

Nach § 1120 BGB werden Zubehörstücke vom Haftungsverband der Hypothek erfasst. Diese gelangen in das Eigentum desjenigen, der auch Eigentümer des Grundstück ist. Die Einbauküche gehört mithin zum Haftungsverband der Hypothek.

bb) § 1121 BGB

Selbst wenn zunächst Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek vorliegen, kann nach § 1121 BGB auch eine Enthaftung stattfinden. Wenn Zubehörstücke veräußert und entfernt wird, bevor es zur Vollstreckungsmaßnahme kommt, dann werden diese Zubehörstücke aus dem Haftungsverband der Hypothek entlassen und können zum Gegenstand einer selbständigen Vollstreckung gemacht werden. Vorliegend bestand keine Enthaftung, sodass die Einbauküche als Zubehörstück im Haftungsverband der Hypothek nicht zum Gegenstand einer Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen gemacht werden durfte. 

2. Ergbnis

Die Vollstreckungsmaßnahme war daher nicht rechtmäßig.

Möchte S dies beanstanden, kann er dies im Wege der Erinnerung tun.

 

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