Problem - Willensmängel beim Sich-Verschaffen

Problem – Willensmängel beim Sich-Verschaffen

Im Rahmen der Hehlerei kann sich das Problem Willensmängel beim Sich-Verschaffen stellen. Mit Willensmängel beim Sich-Verschaffen sind Drohung oder Täuschung gemeint. Beispiel: A hat 500 Euro entwendet und bittet den B, das Geld für ihn zu verstecken. B sagt, dass er das Geld verstecken werde, wenn er 10% von der Beute abbekomme. Gebe der A ihm die 10% nicht, werde er ihn sofort anzeigen. A gibt ihm 50 Euro und B versteckt den Rest des Geldes. Fraglich ist nun, ob es sich bei der Annahme der 50 Euro um Hehlerei handelt, wie sich also Willensmängel beim Sich-Verschaffen auswirken.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre nimmt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei an. Es liege ein Sich-Verschaffen i.S.d. Norm vor, da im Einvernehmen mit dem Vortäter gehandelt werde. Dass Willensmängel beim Sich-Verschaffen vorlägen, sei unbeachtlich. Argumentiert wird zum einen mit dem Strafgrund der Hehlerei. Denn es werde die rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten. Dem Eigentümer des Geldes werde es erschwert, dieses zurückzuerhalten. Außerdem spreche der Wortlaut des § 259 StGB nur von einem Verschaffen bzw. Sich-Verschaffen. Wie dieses Verschaffen aussehen solle, sei gerade nicht geregelt.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH verneint hingegen eine Strafbarkeit wegen Hehlerei. Aufgrund der Willensmängel beim Sich-Verschaffen mache sich der Täter bereits wegen Nötigung bzw. Erpressung oder wegen Betrugs strafbar. Es bestehe folglich kein weiteres Bedürfnis zusätzlich wegen Hehlerei zu bestrafen.

 

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