Problem - Weiter-Entfernen vom Unfallort bei § 142 I Nr. 1 StGB

Problem – Weiter-Entfernen vom Unfallort bei § 142 I Nr. 1 StGB

Im Rahmen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann sich die Frage stellen, wie sich ein Weiter-Entfernen vom Unfallort bei § 142 I Nr. 1 StGB auswirkt. Beispiel: A kollidiert beim Einparken mit einem anderen PKW und bemerkt dies nicht. Er entfernt sich daraufhin von diesem Ort und fährt etwa 500 Meter weiter durch die Stadt und bekommt erst jetzt Kenntnis von dem Unfall, fährt jedoch weiter, ohne sich zu kümmern. Ist dieses Weiter-Entfernen vom Unfallort von § 142 I Nr. 1 StGB erfasst?

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass ein Weiter-Entfernen vom Unfallort die Vorschrift des § 142 I Nr. 1 StGB erfüllt, da der Unfallort der Ort der Kenntniserlangung sei. Argumentiert wird damit, dass ein zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der späteren Kenntniserlangung bestehe.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung schließt ein Weiter-Entfernen vom Unfallort bei § 142 I Nr. 1 StGB hingegen aus, da der Unfallort immer der Ort des Schadensereignisses sei. Als Argument wird der Wortsinn aus Art. 103 II GG angeführt. Der Unfallort könne nicht derart weit ausgelegt werden, da er sonst zu unbestimmt sei. Überdies gelange man zu widersprüchlichen Ergebnissen, da der Unfallort je nach Kenntnisstand des Betroffenen an einem anderen Ort liege. Ein Weiter-Entfernen vom Unfallort falle folglich nicht in den Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB.

 

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