Problem - Vorverfahren bei § 113 I 4 VwGO analog

Problem - Vorverfahren bei § 113 I 4 VwGO analog

Im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung stellt sich das Problem, ob ein Vorverfahren bei § 113 I 4 VwGO analog erforderlich ist, also in den Fällen, in welchen sich der Verwaltungsakt vor Erhebung einer Anfechtungsklage erledigt. Fallbeispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Nach drei Tagen wird das Haus abgerissen, sodass Erledigung eintritt. Nun stellt sich die Frage, ob A dennoch ein Vorverfahren bei der zuständigen Behörde durchführen muss oder gleich klagen kann. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorverfahren erforderlich ist, muss nach Erledigungszeitpunkten unterschieden werden.

I. Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des laufenden Vorverfahrens

Zunächst kann Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des laufenden Vorverfahrens eintreten. Beispiel 1: Wie oben. Tritt die Erledigung nach drei Tagen ein, ist dies innerhalb der Widerspruchsfrist. Beispiel 2: A wird Adressat einer Abrissverfügung und legt rechtzeitig Widerspruch ein. Während des laufenden, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahrens wird das Haus abgerissen. In beiden Fällen ist die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens bei § 113 I 4 VwGO analog umstritten. 

1. Erste Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass das Vorverfahren bei § 113 I 4 VwGO analog erforderlich sei.

2. Zweite Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung verfolgt hingegen die Ansicht, dass ein Vorverfahren im Rahmen des § 113 I 4 VwGO analog entbehrlich sei.

3. Stellungnahme

Die erste Ansicht argumentiert mit dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens. Das Vorverfahren habe den Sinn und Zweck der Selbstkontrolle der Behörde. Reiße die Behörde drei Tage nach Erteilung der Abrissverfügung bereits das Haus ab, so könne sie den Vorfall selbst nicht ungeschehen machen. Allerdings biete sich ihr die in einem Vorverfahren die Möglichkeit, festzustellen, dass sie rechtswidrig gehandelt habe. Die zweite Ansicht argumentiert auch mit dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens. Dieser sei jedoch nicht nur die Selbstkontrolle, sondern auch die Selbstkorrektur. Wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt habe, könne die Behörde nichts mehr tun, außer festzustellen, dass sie rechtswidrig gehandelt habe. Diese Feststellung erzeuge jedoch keinerlei Bindungswirkung, insbesondere nicht für die Gerichte. Es wäre daher pure Förmelei, wenn der Richter dem Kläger aufgeben würde, zunächst ein Vorverfahren durchzuführen, um ein Stück Papier vorlegen zu können, das letztlich keine Bedeutung habe. Ein Vorverfahren sei daher in den Fällen des § 113 I 4 VwGO analog nicht erforderlich. 

II. Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist

Etwas anderes gilt jedoch für die Konstellationen, in denen Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt. Beispiel: Wie oben. Allerdings legt A keinen Widerspruch ein. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Haus abgerissen. In diesen Fällen ist ein Vorverfahren nach allgemeiner Auffassung erforderlich. Denn es ist gerade der Sinn des Verwaltungsaktes, dass dieser bestandskräftig wird, wenn ein Widerspruch nicht erfolgt, sodass vollstreckt werden darf.
 

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