Problem - Vortäter = Dritter

Problem – Vortäter = Dritter

Im Rahmen der Hehlerei bei der Bereicherungsabsicht kann das Problem auftauchen, dass der Vortäter Dritter i.S.d. Norm ist. Es ist somit zu fragen, wie es sich auswirkt, wenn der Vortäter gleichzeitig der bereicherte Dritte ist. Beispiel: A entwendet 1000 Euro und bittet seine Freundin, das Geld bei einer Bank in schwedische Kronen einzuwechseln. Dies tut sie auch und gibt dem A das eingewechselte Geld. Fraglich ist nun, ob dieses Verhalten eine Hehlerei darstellt, auch wenn der Vortäter Dritter i.S.d. Norm ist.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre verneint eine Strafbarkeit nach § 259 StGB, da der Vortäter gleichzeitig bereicherter Dritter sei. Argumentiert wird damit, es bestünde keine Strafbarkeitslücke, da der Straftatbestand der Begünstigung nach § 257 StGB existiere. Weiterhin stehe im Gesetz, dass es sich um die Straftat eines anderen handeln und der Bereicherte ein Dritter sein müsse. Dies suggeriere, dass dies zwei verschiedene Personen sein müssten, da sie sprachlich auseinander fallen.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH bejaht hingegen eine Strafbarkeit wegen Hehlerei, da der Wortlaut der Norm nur die Folge einer sprachlich ansprechenden Formulierung sei, es habe aber keine inhaltliche Bedeutung, dass dort „anderer“ und „Dritter“ stünde. Der Vortäter könne somit auch Dritter i.S.d. § 259 StGB sein. Dies gelte insbesondere, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, da § 257 StGB aufgrund des Absatzes 3 der Norm nicht zwingend gegeben sei.

 

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