Problem - Vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB
Problem – Vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB
Im Rahmen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann sich die Frage stellen, ob auch eine vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB zu werten ist. Beispiel: A fährt vorsätzlich auf den B zu, um diesen zu verletzen oder zu töten. B kann noch rechtzeitig zur Seite springen, verletzt sich dabei allerdings. Der A kümmert sich nicht um den B und fährt davon. Fraglich ist, ob eine solche vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB angesehen werden kann.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass eine vorsätzliche Begehung nicht als Unfall i.S.d. § 142 StGB gewertet werden könne, da ein Unfall ein plötzliches Ereignis darstelle. An einer solchen Plötzlichkeit fehle es gerade, wenn jemand sehenden Auges auf eine Person zufahre, um diese zu verletzen. Darüber hinaus bestehe auch keine Strafbarkeitslücke, da üblicherweise eine Bestrafung gemäß § 315b StGB möglich sei. Eine vorsätzliche Begehung sei daher nicht als Unfall i.S.d. § 142 StGB zu qualifizieren.
II. Andere Ansicht (BGH)
Die herrschende Meinung, insbesondere der BGH, sieht eine vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB zumindest dann als gegeben an, wenn der Entschluss auf eine Person zuzufahren, während der Fahrt gefasst wird. Dies wird mit dem Wortlaut der Norm begründet. Dort heiße es „Unfall im Straßenverkehr“. Fasse der Betroffene den Entschluss, auf eine Person zuzufahren während der Fahrt, so realisierten sich auch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs. In Ausnahmefällen könne somit auch eine vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB gewertet werden.