Problem - Vorheriger Widerspruch bei § 80 V VwGO
Problem - Vorheriger Widerspruch bei § 80 V VwGO
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann sich beim Rechtsschutzbedürfnis des § 80 V 1 VwGO die Frage stellen, ob eine vorheriger Widerspruch bei § 80 V VwGO erforderlich ist. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und die Behörde ordnet sogleich die sofortige Vollziehung an. A stellt einen Antrag nach § 80 V 1 2. Fall VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Hier könnte man auf die Idee kommen, dass ein vorheriger Widerspruch erforderlich ist, damit dessen aufschiebende Wirkung überhaupt festgestellt werden kann.
I. Erste Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass vor Antragstellung ein vorheriger Widerspruch zu erfolgen hat.
II. Zweite Ansicht (h. M.)
Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass ein vorheriger Widerspruch bei § 80 V VwGO nicht notwendig sei.
III. Stellungnahme
Die erste Ansicht argumentiert mit dem Sinn und Zweck des Antrags nach § 80 V 1 VwGO. Hierbei gehe es darum, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen oder anzuordnen. Erfolge ein vorheriger Widerspruch nicht, könne von nichts auch nicht die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. Unterbleibe ein vorheriger Widerspruch bei der Behörde, sei der Antrag folglich gegenstandslos.
Als Argument für die zweite Ansicht wird der effektive Rechtsschutz angeführt, der in Art. 19 IV GG verankert ist. Wäre ein vorheriger Widerspruch bei der Behörde notwendig, ginge zum einen wertvolle Zeit verloren. Zum anderen habe man grundsätzlich einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Folge man der anderen Ansicht, würde dies zu einer unzulässigen Verkürzung der Widerspruchsfrist führen. Zu beachten ist jedoch, dass die Widerspruchsfrist nicht versäumt werden darf, denn sonst fällt der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses wie ein Kartenhaus in sich zusammen.