Problem - Vorheriger Antrag bei der Behörde bei § 80 IV VwGO

Problem - Vorheriger Antrag bei der Behörde bei § 80 V VwGO

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann sich die Frage stellen, ob für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ein vorheriger Antrag bei der Behörde bei § 80 V VwGO erforderlich ist. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A legt Widerspruch ein, der nach § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung hat. Allerdings ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Abrissverfügung an. A möchte schnellstmöglich etwas unternehmen, das die Vollstreckung verhindert. An dieser Stelle könnte die Überlegung angestellt werden, dass A einen Antrag gemäß § 80 IV VwGO auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde stellen könnte. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher vorheriger Antrag bei der Behörde nach § 80 IV VwGO gestellt werden muss, bevor A einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht beantragen kann. 

I. Erste Ansicht

Nach einer Ansicht ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich. 

II. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass ein vorheriger Antrag bei der Behörde im Rahmen des § 80 V VwGO entbehrlich sei.

III. Streitentscheid

Die erste Ansicht argumentiert mit dem Rechtsschutzbedürfnis, das ohne vorherigen Antrag fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nur gegeben, wenn keine einfachere und zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes vorliege. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde sei jedoch formloser und damit einfacher. Zudem spreche auch nichts gegen die Zumutbarkeit desselben. Die andere Ansicht wird zum einen mit der Systematik begründet. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde sei nach § 80 VI VwGO nur für die Fälle des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO vorgesehen. Im Umkehrschluss müsse dies bedeuten, dass ein Antrag in allen anderen Fällen nicht erforderlich sei. Zudem folge aus dem effektiven Rechtsschutz des Art. 19 IV GG, dass ein vorheriger Antrag entbehrlich sein müsse. Denn während der ganzen Zeit, in der ein Antrag bei der Behörde gestellt werden müsse und diese über den Antrag entscheide, bestehe keine aufschiebende Wirkung, sodass ununterbrochen der Abriss des Hauses drohe. Darüber hinaus sei die Erfolgschance eines solchen Antrag zumindest dann als gering einzuschätzen, wenn die Behörde selbst die sofortige Vollziehung angeordnet habe. Daher müsse ein vorheriger Antrag bei der Behörde im Rahmen des § 80 V VwGO entbehrlich sein. 

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten