Problem - Vorbehalts- und Sicherungseigentum

Problem – Vorbehalts- und Sicherungseigentum

Im Rahmen der Drittwiderspruchsklage kann sich das Vorbehalts- und Sicherungseigentum als Problem stellen. Fraglich ist somit, ob auch Vorbehalts- und Sicherungseigentum zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage berechtigen. Beispiel: S nimmt bei E ein Darlehen auf. S übereignet dem E zur Sicherheit sein Auto. Das Auto verbleibt bei S, da ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Im Sicherungsvertrag wird für den Fall, dass S das Darlehen vollständig tilgt, festgehalten, dass E verpflichtet ist, das Eigentum an dem Fahrzeug zurückzuübertragen. S zahlt das Darlehen zurück, aber E hat das Eigentum noch nicht zurückübertragen. G hat gegen S eine titulierte Forderung und vollstreckt in das Fahrzeug nach § 808 ZPO. E hält dies für unrechtmäßig und erhebt Drittwiderspruchsklage. Diese müsste zunächst statthaft sein. Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet. Hier behauptet E, Eigentümer zu sein. Eigentum ist zunächst ein die Veräußerung hinderndes Recht. An dieser Stelle taucht das Vorbehalts- und Sicherungseigentum als Problem auf. Fraglich ist, ob auch Vorbehalts- und Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht darstellen. 

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass Vorbehalts- und Sicherungseigentum kein die Veräußerung hinderndes Recht darstellen und verweist hierbei auf § 805 ZPO. Möglich sei nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung. Hiernach könnte E die Vollstreckung nicht verhindern, sondern nur als Erster aus dem Erlös befriedigt werden. Als Argument für diese Sichtweise auf das Vorbehalts- und Sicherungseigentum  ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Vorbehalts- und Sicherungseigentum habe die Funktion eines Pfandrechts. Es gehe nur darum, eine Sicherheit zu bieten ohne Besitzverlust. Bei Pfandrechten greife aber nur § 805 ZPO und nicht § 771 ZPO. 

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass auch Vorbehalts- und Sicherungseigentum zur Drittwiderspruchsklage berechtigten. Hiernach könnte E Drittwiderspruchsklage erheben und die Zwangsvollstreckung verhindern. Begründet wird diese Sichtweise auf das Vorbehalts- und Sicherungseigentum mit einer rechtlichen Betrachtungsweise. Eigentum sei Eigentum. Was kümmere es das dingliche Eigentum, dass in einem schuldrechtlichen Vertrag eine Rückübertragungspflicht geregelt sei. Das Abstraktionsprinzip führe dazu, dass die schuldrechtliche Vereinbarung auf die Eigentumsposition keinen Einfluss habe. Daher seien auch Vorbehalts- und Sicherungseigentum die Veräußerung hindernde Rechte. 

Folgt man der herrschenden Meinung, sind die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Es ist anzunehmen, dass das zuständiges Gericht angerufen wurde und die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger tatsächlich ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen greifen. Hier war zunächst S Eigentümer des Fahrzeugs, der das Eigentum allerdings an E übertragen hat. Dann hat S die letzte Rate gezahlt. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer Rückübertragung des Eigentums. E ist daher immer noch Eigentümer. Allerdings greift vorliegend die dolo agit Einrede des § 242 BGB. Im Sicherungsvertrag wurde geregelt, dass E das Eigentum zurückübertragen solle, sobald S das Darlehen tilgt. Dies hat S getan. Es ist daher nicht angemessen, dass E Drittwiderspruchsklage erhebt, obwohl er eigentlich schon längst aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet ist, das Eigentum zu übertragen. Dem Eigentum des E steht damit eine Einwendung entgegen. Dies Klage ist daher unbegründet. 

 

 

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