Problem - Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht

Problem – Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht

Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung kann sich bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen in sonstige Rechte das Problem der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht stellen. Beispiel: V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt ein Auto. Die Übereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bedingung der Kaufpreiszahlung. In der Zeit, in der K brav seine Raten zahlt, wächst bei ihm ein Anwartschaftsrecht an. G hat gegen K eine titulierte Forderung und würde gerne in das Anwartschaftsrecht vollstrecken. Fraglich ist, wie eine Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht von statten geht. 

I. Eine Ansicht (Theorie der reinen Sachpfändung)

Eine Ansicht, die Theorie der reinen Sachpfändung, behandelt die Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht wie die Vollstreckung in körperliche Sachen gemäß den §§ 808 ff. ZPO. Mithin müsse auch bei der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht ein Pfandsiegel vom Gerichtsvollzieher angebracht werden. Begründet wird diese Art der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht damit, dass das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht sei. Wäre G Eigentümer, würde auch auf diese Weise in das Fahrzeug vollstreckt. 

II. Andere Ansicht (Theorie der reinen Rechtspfändung)

Eine weitere Ansicht, die Theorie der reinen Rechtspfändung wendet bei der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht § 857 ZPO an. Dieser verweist insoweit auf die §§ 828 ff. ZPO. Um in ein Anwartschaftsrecht zu vollstrecken, müsse man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, wie bei Vollstreckung in Forderungen. Als Argument wird angeführt, dass das Anwartschaftsrecht nur eine Erwerbsposition, also ein Recht i.S.d. § 857 ZPO sei. 

III. Weitere Ansicht (Theorie der Doppelpfändung)

Die herrschende Meinung vertritt bei der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht hingegen die Theorie der Doppelpfändung. Für die Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht müsse sowohl eine Sachpfändung, als auch Rechtspfändung erfolgen (Pfandsiegel und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Als Argument für diese Art der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht wird § 771 ZPO angeführt. Wenn man eine reine Sachpfändung vornehme, drohe von Seiten des Eigentümers die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Solange K die Raten nicht zu Ende gezahlt habe, sei V noch Eigentümer des Fahrzeugs. Als Eigentümer habe er ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO und könnte daher erfolgreich Drittwiderspruchsklage erheben. Zudem sei diese Art der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht erforderlich aufgrund des Publizitätsaktes. Dieser würde dann fehlen, wenn man mit der zweiten anderen Ansicht lediglich eine Rechtspfändung vornehmen würde. Zahle K die letzte Rate, erwerbe er das Eigentum. Läge nun nur ein Pfändungs- Überweisungsbeschluss vor, würde man dem Fahrzeug nicht ansehen, dass es gepfändet sei, da sich kein Pfandsiegel daran befinde.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten