Problem - Verpflichtung der Kommission, Art. 258 AEUV

Problem – Verpflichtung der Kommission, Art. 258 AEUV

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahren stellt sich das Problem der Verpflichtung der Kommission. Fraglich ist somit, ob eine Verpflichtung der Kommission zur Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV besteht, wenn eine Vertragsverletzung geschieht.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht ist geht davon aus dass eine solche Verpflichtung der Kommission besteht. Dies wird mit dem Wortlaut des Art. 258 AEUV begründet. Dort stehe „[...] so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.“ Dort stehe jedoch nicht, dass die Kommission eine Stellungnahme abgeben könne.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint hingegen eine solche Verpflichtung der Kommission. Es stehe vielmehr im Ermessen der Kommission, einzuschreiten. Zum einen sei der Wortlaut nicht zwingend. Zum anderen sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, dass der Kommission keine Verpflichtung zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auferlegt sei. Vielmehr werde ihr in dieser Hinsicht ein Ermessen zugestanden, das im Einzelfall auf null reduziert sein könne. Weiterhin müsse es möglich sein, Prioritäten zu setzen, also erheblichen Verstößen vorrangig nachzugehen, und Ressourcen sinnvoll einzusetzen. Daher könne nicht jeder Verstoß sofort eine solche Verpflichtung der Kommission auslösen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

 

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