Problem - Verhältnis von § 524 BGB zu §§ 280 I, 241 II BGB bei Mangelfolgeschäden

Problem - Verhältnis des § 524 BGB zu §§ 280 I, 241 II BGB bei Mangelfolgeschäden

Im Schenkungsrecht ist das Verhältnis von § 524 BGB und §§ 280 I, 241 II BGB bei Mangelfolgeschäden zu beachten.

Beispiel: A schenkt B ein Auto, das defekte Bremsen aufweist, was A nicht weiß. B fährt mit dem Wagen herum und fährt gegen seine Garagenwand, die dann beschädigt wird. nun verlangt B von A Schadensersatz.

I. Erste Ansicht

Die erste Ansicht wendet in solchen Fällen die §§ 280 I, 241 II BGB an und greift somit auf allgemeine Vorschriften zurück. Dies hat zur Konsequenz, dass nach allgemeinen Regeln auch für Fahrlässigkeit gehaftet wird, § 276 BGB. Man könnte überlegen, ob man eventuell § 521 BGB auch bei §§ 280 I, 241 II BGB anwendet (Haftung für grobe Fahrlässigkeit).

II. Zweite Ansicht

Die herrschende Meinung wendet § 524 BGB auch für Mangelfolgeschäden an. Dies begründet eine Haftung nur für Vorsatz nach § 524 BGB. Der Schenker wird stärker privilegiert.

III. Stellungnahme

Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, bedarf es einer Stellungnahme. Die erste Ansicht argumentiert systematisch: § 524 BGB sei ein Fremdkörper. Dann, wenn es nur um das Integritätsinteresse (Interesse am Bestand der Rechtsgüter) geht, hat es nichts mit dem Schenkungsvertrag zu tun, sondern ist nur zufälliger Anlass. § 524 BGB wird auf das Äquivalenzinteresse (Leistungsinteresse im Bezug auf die Sache selbst) reduziert. Die herrschende Meinung dagegen argumentiert mit dem Sinn und Zweck und der Systematik. Im Schenkungsrecht müsse der Schenker privilegiert werden. Ist ein Schenker so nett und gibt etwas unentgeltlich ab, soll er nur, aber immerhin nach den schenkungsrechtlichen Sondervorschriften haften, Damit ist das Haftungssystem abgeschlossen. Ein ungünstigerer Rückgriff auf Vorsatz und Fahrlässigkeit verbiete sich nach der herrschenden Meinung.

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