Problem - Verfolger-Fälle
Problem – Verfolger-Fälle
Das Problem der Verfolger-Fälle kann sich im Rahmen der Zurechnung des § 823 I BGB stellen. Beispiel: A bricht bei B ein und stiehlt dessen Schönfelder. Während B den fliehenden A über die Dächer verfolgt, stürzt er und bricht sich den Arm. Nun stellt sich die Frage, ob diese Verfolger-Fälle dazu führen, dass B von A auch Ersatz der Heilbehandlungskosten über § 823 I BGB verlangen kann oder ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt.
Vorliegend ist eine Rechtsgutsverletzung gegeben, denn der Körper des B wurde in Mitleidenschaft gezogen. Ebenso liegt auch ein Verletzungsverhalten vor. Fraglich ist nur, ob solche Verfolger-Fälle die Zurechnung entfallen lassen. Für diese Verfolger-Fälle hat die Rechtsprechung vier Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen eine Zurechnung besteht.
I. Herausforderung in vorwerfbarer Weise
Zum einen müssen die Verfolger-Fälle dadurch gekennzeichnet sein, dass eine Herausforderung in vorwerfbarer Weise gegeben ist. Hier liegt sogar eine Straftat vor, sodass dieses Kriterium zu bejahen ist.
II. Annahme eines Verfolgungsrechts
Weiterhin müssen diese Verfolger-Fälle eine Annahme eins Verfolgungsrechts begründen. Vorliegend konnte A von einem Festnahmerecht nach § 127 StPO ausgehen, da insbesondere die Frische der Tat vorlag.
III. Realisierung des typischen Verfolgungsrisikos
Ferner muss sich im Rahmen dieser Verfolger-Fälle das typische Verfolgungsrisiko realisiert haben. Dies ist bei einem Sturz während der Verfolgungsjagd zu bejahen, nicht jedoch, wenn der Verfolger vom Blitz getroffen wird.
IV. Verhältnismäßigkeit zwischen Verfolgungszweck/Verfolgungsrisiko
Zuletzt muss auch eine Verhältnismäßigkeit zwischen Verfolgungszweck und eingegangenem Risiko gegeben sein. Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch der Wert der Sache. Daher kann es im obigen Beispielsfall fraglich sein, ob es verhältnismäßig war, über die Dächer zu turnen, um einen Schönfelder zurückzugewinnen.