Problem - Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung

Problem – Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung

Im Rahmen der Wahlfeststellung stellt sich das Problem der Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung. Das Problem der Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung wird innerhalb der Senate des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortet wird, weshalb eine Entscheidung des großen Senats erfolgen muss. Beispiel: Bei A wird Diebesgut gefunden. Es bleibt jedoch unklar, ob A selbst die Gegenstände weggenommen hat oder ob er sie in Kenntnis der Herkunft angekauft hat. Es stellt sich somit die Frage, ob A wegen Hehlerei oder Diebstahls verurteilt wird oder ob er straffrei bleibt.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht ist der Auffassung, dass die echte Wahlfeststellung nicht verfassungswidrig sei und kommt daher zu einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahl oder Hehlerei. Als Argument führt diese Ansicht an, die Wahlfeststellung diene der materiellen Gerechtigkeit, sei aber prozessualer Natur. Das bedeute, dass die Rechtsfolge nicht aus dem materiellen Recht stamme, sondern aus einer prozessualen Lage heraus resultiere. Da es sich um einen nicht aufgeklärten Sachverhalt handle, müsse diese Frage prozessrechtlich behandelt werden.

II. Andere Ansicht

Die Gegenauffassung geht davon aus, dass die echte Wahlfeststellung verfassungswidrig sei und gelangt somit zur Straffreiheit des A. Überzeugendes Kernargument dieser Ansicht ist Art. 103 II GG, der drei Facetten aufweist: das Rückwirkungsverbot, das Analogieverbot und der Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Bestrafung ist nach dem Rückwirkungsverbot nur möglich, wenn die dem Täter vorgeworfene Handlung zur Zeit der Tatausführung auch unter Strafe steht. Dies sei hier jedoch nicht geklärt. Hiernach könnte A weder wegen Diebstahl noch wegen Hehlerei bestraft werden, da keine der beiden Tathandlungen dem Sachverhalt nach geklärt sei. Zudem erfassten weder Diebstahl noch Hehlerei diesen ungeklärten Sachverhalt. Deshalb könne die Vorschrift nicht zu Lasten des Täters in eine Strafbarkeit ausgedehnt werden. Darüber hinaus sei die Wahlfeststellung eine richterliche Entwicklung und nicht im Gesetz geregelt, weshalb sie gegen das Gebot der Bestimmtheit verstoße.