Problem - Verfälschen durch Aussteller selbst, § 267 I 2. Fall StGB
Problem – Verfälschen durch den Aussteller selbst, § 267 I 2. Fall StGB
Im Rahmen der Urkundenfälschung kann sich das Problem stellen, ob auch das Verfälschen durch den Aussteller selbst von § 267 I 2. Fall StGB erfasst wird. Beispiel: A schreibt eine Klausur, die er nach 5 Stunden unterschreibt und abgibt. Nachdem er sie abgegeben hat, verschafft er sich Zugang zu dieser Klausur und ändert den Inhalt. Fraglich ist, ob dieses Verfälschen durch den Aussteller selbst nach § 267 I 2. Fall StGB strafbar ist.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht meint, dass das Verfälschen durch den Aussteller selbst nicht von § 267 I 2. Fall StGB erfasst werde, da dieses Verfälschen auch immer dazuführen müsse, dass auch das Herstellen einer unechten Urkunde vorliege. Dies wäre folglich in dem Beispielsfall gerade nicht gegeben.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass das Verfälschen durch den Aussteller selbst auch von § 267 I 2. Fall StGB erfasst werde, da, nachdem die Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt sei, der Aussteller ihr wie ein Dritter gegenüber stehe. Denn vorliegend sei er nach der Abgabe der Klausur nicht mehr befugt, etwas an dem Dokument zu ändern.