Problem - Unwirksamkeit des Übernahmevertrages

Problem – Unwirksamkeit des Übernahmevertrages

Im Rahmen der Haftung bei Firmenfortführung kann sich beim Erwerb unter Lebenden das Problem der Unwirksamkeit des Übernahmevertrages stellen. Fraglich ist mithin, ob § 25 HGB auch dann greift, wenn eine Unwirksamkeit des Übernahmevertrages vorliegt, also des Vertrages, durch den das Handelsgeschäft übertragen wurde. Beispiel: A hat einen Großmalereibetrieb, den er unter der Bezeichnung „Anton Meyer“ führt. Dieses Geschäft überträgt A auf B, der den Betrieb unter der Bezeichnung „Anton Meyer Nachfolger B“ weiterführt. B war zum Zeitpunkt des Erwerbs unerkannt geisteskrank. Das Scheitern des Übernahmevertrages folgt mithin aus den §§ 104, 105 BGB. C hatte gegen A eine offene Forderung aus Kaufvertrag auf Zahlung des Kaufpreises. C kommt anlässlich der Übertragung des Unternehmens von A auf B nun auf die Idee, den Anspruch gegen B geltend zu machen.

C könnte einen Anspruch gegen B auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II i.V.m. § 25 I 2 HGB haben.

I. Anspruch entstanden

Für die Entstehung des Anspruchs müssten die Voraussetzungen des § 25 HGB vorliegen.

1. Handelsgeschäft

Dieser setzt zunächst einmal voraus, dass ein Handelsgeschäft übertragen wird, also ein Geschäft, das in kaufmännischer Weise betrieben wird. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Malereibetrieb des A so groß ist, dass er Ist-Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist.

2. Erwerb unter Lebenden

Weiterhin verlangt die Haftung bei Firmenfortführung einen Erwerb unter Lebenden. Vorliegend ist fraglich, ob ein Erwerb gegeben ist, da aus der Geisteskrankheit des B zum Zeitpunkt des Erwerbs nach den §§ 104, 105 BGB die Unwirksamkeit des Übernahmevertrages folgt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Haftung bei Firmenfortführung auch bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages anwendbar ist.

a) Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit des Übernahmevertrages gegeben ist, die Anwendbarkeit des § 25 I 1 HGB. Die Verneinung der Anwendbarkeit des § 25 I 1 HGB bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages wird mit dem Schutz des Erwerbers begründet. Die §§ 104, 105 BGB begründeten den Schutz des Handelnden, so müsse der Schutz auch im Verhältnis zu Dritten gelten. Nach dieser Ansicht wäre § 25 HGB bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages mithin nicht anwendbar.

b) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Anwendbarkeit der Haftung bei Firmenfortführung auch bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages zumindest dann, wenn das Unternehmen im tatsächlichen Sinne fortgeführt werde. Begründet wird die Anwendbarkeit des § 25 HGB auch bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages mit dem Sinn und Zweck der Norm. Dies sei die Gewährleistung der Haftungskontinuität zugunsten des Rechtsverkehrs (Verkehrsschutz). Ist C mit A ein Geschäft eingegangen, so tat er dies, weil er von der Liquidität und der Haftungssubstanz ausging. Für den Fall, dass A nicht zahlen würde, könnte C in das Unternehmen vollstrecken. Überträgt A das Unternehmen auf B, ist die Haftungsmasse bei B gelandet. Dies rechtfertige, ungeachtet der Unwirksamkeit des Übernahmevertrages, dass der Gläubiger beim Fortführen des Unternehmens Ansprüche geltend machen könne und wenn diese nicht erfüllt würden, auch in das Unternehmen vollstrecken könne.
Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass § 25 HGB auch bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages Anwendung findet, müssen dessen weitere Voraussetzungen geprüft werden.

3. Firmenfortführung

Vorliegend hat B das Unternehmen mit einem Namenszusatz unter der vorherigen Firma fortgeführt.

4. Im Betrieb begründete Verbindlichkeit

Auch handelt es sich bei der Kaufpreiszahlungsforderung des C um eine im Betrieb des A begründet Verbindlichkeit.

5. Kein Ausschluss

Zudem sind etwaige abweichende Vereinbarungen zwischen A und B nicht ersichtlich, sodass § 25 HGB nicht ausgeschlossen ist. Rechtsfolge ist, dass C gegen B auch bei Unwirksamkeit des Übernahmevertrages einen Anspruch aus § 433 II i.V.m. § 25 I 1 HGB hat.

II. Anspruch nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch ist darüber hinaus auch nicht erloschen und durchsetzbar.

 

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