Problem - Unvorsätzliches Entfernen = § 142 II Nr. 2 StGB

Problem – Unvorsätzliches Entfernen = § 142 II Nr. 2 StGB

Im Rahmen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann sich die Frage stellen, ob auch ein unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort von § 142 II Nr. 2 StGB erfasst wird, ob also ein unvorsätzliches Entfernen dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gemäß § 142 II Nr. 2 StGB gleichzustellen ist. Beispiel: A kollidiert mit dem PKW des B, an welchem ein Schaden entsteht. Dies bemerkt der A jedoch zuerst nicht und entfernt sich von diesem Ort. Er fährt etwa 500 Meter weiter durch die Stadt und bekommt erst jetzt Kenntnis von dem Unfall. Erfüllt ein solches unvorsätzliches Entfernen auch die Voraussetzungen des § 142 II Nr. 2 StGB?

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass auch ein unvorsätzliches Entfernen unter § 142 II Nr. 2 StGB falle und argumentiert mit einem Erst-Recht-Schluss. Wenn jemand sich schon berechtigt oder entschuldigt entferne und später die Feststellung ermöglichen muss, dann müsse dies erst recht für denjenigen gelten, der sich vorsätzlich entferne. Weiterhin wird das historische Argument angeführt, die Schuld umfasse auch den Vorsatz, da dies der Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit sei.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung hält ein unvorsätzliches Entfernen für nicht von § 142 II Nr. 2 StGB erfasst, da der Wortlaut eindeutig sei. Würde man also ein unvorsätzliches Entfernen unter § 142 II Nr. 2 StGB fassen, würde dies eine verbotene Analogie nach Art. 103 II GG zu Lasten des Täter darstellen.

 

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