Problem - Untauglicher Versuch, Wahndelikt

Problem – Untauglicher Versuch, Wahndelikt

Der untaugliche Versuch muss gegebenenfalls zum sogenannten Wahndelikt abgegrenzt werden.

I. Untauglicher Versuch

Der untaugliche Versuch stellt einen Sachverhaltsirrtum, im Besonderen einen umgekehrten Tatbestandsirrtum dar. Der Täter stellt sich tatsächlich Umstände vor, die in Wahrheit gar nicht vorliegen. Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf B, aber die Waffe ist nicht geladen, was der A nicht weiß. Der untaugliche Versuch ist strafbar. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 23 III StGB. Dort ist der grob unverständige Versuch geregelt, bei dessen Vorliegen von Strafe abgesehen oder eine Milderung vorgenommen werden kann. Wenn bereits der Versuch aus grobem Unverstand zu bestrafen ist, dann muss dies erst recht der untaugliche Versuch sein.

II. Wahndelikt

Beim Wahndelikt handelt es sich im Gegensatz zum untauglichen Versuch um einen Wertungsirrtum, genauer einen umgekehrten Verbotsirrtum. Der Täter hält beim Wahndelikt sein an sich straffreies Verhalten für strafbar. Beispielsweise hält eine Person es für strafbar, Sex mit einer 16-Jährigen zu haben und tut dies. Dieses Wahndelikt ist straflos, da das Verhalten nicht geregelt ist und vor allem eine falsche rechtliche Wertung vorliegt, die straffrei bleiben muss.

 

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